Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

9. Das Kriegswesen des Reiches, 253 
Gründung des deutschen Reiches im Jahre 1871 nur in staats- 
rechtliche Formen umgesetzt zu werden brauchte, was völker- 
rechtlich im wesentlichen bereits angebahnt war. Die deutsche 
Reichsverfassung von 1871 endlich hat das Ziel vielhundertjähriger 
patriotischer Bestrebungen, die Einheit des deutschen Heerwesens, 
für alle Zeiten festgestellt. 
DI. Allgemeine staatsrechtliche Grundlagen des heutigen deut- 
schen Kriegewesens, 
$ 330. 
Einheitder deutschen Kriegsmacht oberster Grundsatz. 
Die deutsche Kriegsmacht besteht aus dem Landheere undder 
Kriegsflotte. Beide dienen demselben Zwecke, beide stehen im 
Ganzen unter den gleichen staatsrechtlichen Grundsätzen. Ober- 
etes Princip für beide Bestandtheile der deutschen Kriegsmacht ist 
die Einheit, wie dies die Reichsverfassung für beide gleichmässig 
ausspricht. Artikel 53: »Die Kriegsmarine des Reiches ist eine ein- 
heitliche unter dem Oberbefehle des Kaisere« und Artikel 63. 
»Die gesammte Landmacht des Reiches wird ein einheitliches 
Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des 
Kaisers steht«. Wo die Verfassung ausdrücklich für beide Bestand- 
theile der Kriegsmacht dasselbe Princip der Einheit an die Spitze 
stellt, darf man für dieselben nicht ganz verschiedenartige Grund- 
sätze geltend machen wollen. Nur soviel ist richtig, dass für die 
Kriegsmarine das Einheitsprincip folgerichtig durchgeführt, für das 
Landheer mehr oder weniger modificirt ist. Diese Verschiedenheit 
liegt nicht in einem sachlich begründeten Unterschiede beider In- 
stitutionen, sondern in den geschichtlichen Verhältnissen, wie sie 
im Jahre 1867 vorlagen. Kein deutscher Staat ausser Preussen be- 
sass im Jahre 1867 eine Kriegsflotte. Die preussische Marine ging 
ohne weiteres auf den norddeutschen Bund über und blieb nach 
wie vor unter dem Oberbefehle des Königs von Preussen, dagegen 
besassen alle deutschen Einzelstaaten, welche 1867 in den nord- 
deutschen Bund traten, ihr eigenes Landheer, welches erst nach 
Gründung des norddeutschen Bundes unter den Oberbefehl des Kö- 
nigs von Preussen, als Bundesfeldherr, treten sollte. Darum spricht 
Artikel 53 von der Einheit der Marine als einen bereits vorhandenen 
Zustande im Präsens, Artikel 63 von der Einheit des Landheers im
	        
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