9. Das Kriegswesen des Reiches, 253
Gründung des deutschen Reiches im Jahre 1871 nur in staats-
rechtliche Formen umgesetzt zu werden brauchte, was völker-
rechtlich im wesentlichen bereits angebahnt war. Die deutsche
Reichsverfassung von 1871 endlich hat das Ziel vielhundertjähriger
patriotischer Bestrebungen, die Einheit des deutschen Heerwesens,
für alle Zeiten festgestellt.
DI. Allgemeine staatsrechtliche Grundlagen des heutigen deut-
schen Kriegewesens,
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Einheitder deutschen Kriegsmacht oberster Grundsatz.
Die deutsche Kriegsmacht besteht aus dem Landheere undder
Kriegsflotte. Beide dienen demselben Zwecke, beide stehen im
Ganzen unter den gleichen staatsrechtlichen Grundsätzen. Ober-
etes Princip für beide Bestandtheile der deutschen Kriegsmacht ist
die Einheit, wie dies die Reichsverfassung für beide gleichmässig
ausspricht. Artikel 53: »Die Kriegsmarine des Reiches ist eine ein-
heitliche unter dem Oberbefehle des Kaisere« und Artikel 63.
»Die gesammte Landmacht des Reiches wird ein einheitliches
Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des
Kaisers steht«. Wo die Verfassung ausdrücklich für beide Bestand-
theile der Kriegsmacht dasselbe Princip der Einheit an die Spitze
stellt, darf man für dieselben nicht ganz verschiedenartige Grund-
sätze geltend machen wollen. Nur soviel ist richtig, dass für die
Kriegsmarine das Einheitsprincip folgerichtig durchgeführt, für das
Landheer mehr oder weniger modificirt ist. Diese Verschiedenheit
liegt nicht in einem sachlich begründeten Unterschiede beider In-
stitutionen, sondern in den geschichtlichen Verhältnissen, wie sie
im Jahre 1867 vorlagen. Kein deutscher Staat ausser Preussen be-
sass im Jahre 1867 eine Kriegsflotte. Die preussische Marine ging
ohne weiteres auf den norddeutschen Bund über und blieb nach
wie vor unter dem Oberbefehle des Königs von Preussen, dagegen
besassen alle deutschen Einzelstaaten, welche 1867 in den nord-
deutschen Bund traten, ihr eigenes Landheer, welches erst nach
Gründung des norddeutschen Bundes unter den Oberbefehl des Kö-
nigs von Preussen, als Bundesfeldherr, treten sollte. Darum spricht
Artikel 53 von der Einheit der Marine als einen bereits vorhandenen
Zustande im Präsens, Artikel 63 von der Einheit des Landheers im