Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

256 II. Von den Funktionen der Reichsgewsalt. 
zählig und kriegstüchtig vorhanden sind und dass Einheit in der 
Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in 
der Ausbildung der Mannschaften sowie in der Qualifikation der 
Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der 
Kaiser berechtigt, sich jeder Zeit durch Inspektionen von der Ver- 
fassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen, und die Abstel- 
lung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. Die württem- 
bergischen Truppen wird der Kaiser mindestens alljährlich wenig- 
stens einmal selbst inspiciren oder durch zu ernennende Inspekteurs, 
deren Personen dem Könige von Württemberg bezeichnet werden 
sollen, inspiciren lassen. Die infolge solcher Inspieirungen bemerk- 
ten sachlichen und persönlichen Missstände wird der Kaiser dem 
Könige von Württemberg mittheilen, welcher seinerseits dieselben 
abstellen und von dem Geschehenen dem Kaiser alsbald Anzeige 
machen wird. Auch Bayern gegenüber besteht dieses Inspektions- 
recht. Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, sich durch Inspek- 
tionen von der Uebereinstimmung in Organisation, Formation und 
Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des 
bayerischen Kontingents Ueberzeugung zu verschaffen, und wird 
sich über die Modalitäten der jeweiligen Vornahme und über das 
Ergebniss dieser Inspektionen mit dem Könige von Bayern ins Ver- 
nehmen setzen. 
5} »Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und 
Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisa- 
tion der Landwehr«. 
6) »Der Kaiser hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die 
Garnisonen zu bestimmen«, sodass er verfassungsmässig berechtigt 
ist, den Truppentheilen auch ausserhalb ihres heimischen Staatsge- 
bietes Garnisonen anzuweisen. Aber gerade in dieser Beziehung 
sind nicht nur Bayern und Württemberg eximirt, sondern es sind 
auch den meisten Einzelstaaten unten näher zu erwähnende Zu- 
sicherungen gemacht, wodurch der Kaiser sich verbindlich gemacht 
hat, in Friedenszeiten die Kontingente innerhalb des heimischen 
Gebietes zu belassen. 
7) Dem Kaiser steht das Recht zu, innerhalb des l3undesgebietes 
Festungen anzulegen, auf bayerischem Gebiete nur nach Verein- 
barung mit dem Könige von Bayern. 
$) »Der Kaiser hat das Recht, die kriegsbereite Aufstellung jedes 
Theiles des Reichsheeres anzuordnene. Die Anordnung der Kriegs- 
bereitschaft (Mobilisirung‘ des bayerischen Kontingents erfolgt auf
	        
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