256 II. Von den Funktionen der Reichsgewsalt.
zählig und kriegstüchtig vorhanden sind und dass Einheit in der
Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in
der Ausbildung der Mannschaften sowie in der Qualifikation der
Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der
Kaiser berechtigt, sich jeder Zeit durch Inspektionen von der Ver-
fassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen, und die Abstel-
lung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. Die württem-
bergischen Truppen wird der Kaiser mindestens alljährlich wenig-
stens einmal selbst inspiciren oder durch zu ernennende Inspekteurs,
deren Personen dem Könige von Württemberg bezeichnet werden
sollen, inspiciren lassen. Die infolge solcher Inspieirungen bemerk-
ten sachlichen und persönlichen Missstände wird der Kaiser dem
Könige von Württemberg mittheilen, welcher seinerseits dieselben
abstellen und von dem Geschehenen dem Kaiser alsbald Anzeige
machen wird. Auch Bayern gegenüber besteht dieses Inspektions-
recht. Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, sich durch Inspek-
tionen von der Uebereinstimmung in Organisation, Formation und
Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des
bayerischen Kontingents Ueberzeugung zu verschaffen, und wird
sich über die Modalitäten der jeweiligen Vornahme und über das
Ergebniss dieser Inspektionen mit dem Könige von Bayern ins Ver-
nehmen setzen.
5} »Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und
Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisa-
tion der Landwehr«.
6) »Der Kaiser hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die
Garnisonen zu bestimmen«, sodass er verfassungsmässig berechtigt
ist, den Truppentheilen auch ausserhalb ihres heimischen Staatsge-
bietes Garnisonen anzuweisen. Aber gerade in dieser Beziehung
sind nicht nur Bayern und Württemberg eximirt, sondern es sind
auch den meisten Einzelstaaten unten näher zu erwähnende Zu-
sicherungen gemacht, wodurch der Kaiser sich verbindlich gemacht
hat, in Friedenszeiten die Kontingente innerhalb des heimischen
Gebietes zu belassen.
7) Dem Kaiser steht das Recht zu, innerhalb des l3undesgebietes
Festungen anzulegen, auf bayerischem Gebiete nur nach Verein-
barung mit dem Könige von Bayern.
$) »Der Kaiser hat das Recht, die kriegsbereite Aufstellung jedes
Theiles des Reichsheeres anzuordnene. Die Anordnung der Kriegs-
bereitschaft (Mobilisirung‘ des bayerischen Kontingents erfolgt auf