9. Das Kriegswesen des Reiches. 261
wendigkeit herausstellte, schon vor gleichmässiger Durchführung
der Kriegsorganisation des Reichsheeres, eine Reihe von militäri-
schen Specialgesetzen zu erlassen, so handelte es sich nicht mehr
um Kodifikation der gesammten Militärgesetzgebung, sondern
nur um Regelung der noch übrig gebliebenen Bestandtheile durch
verschiedene Gesetze. Das wichtigste von allen ist das Reichs-
militärgesetz vom 3. Mai 1874. Dieses Gesetz darf in Verbin-
dung mit den Bestimmungen des Artikel XI der Reichsverfassung
und dem im ganzen Reiche geltenden Gesetze betreffend die Ver-
pflichtung zum Kriegsdienst vom 9. November 1867 (sogenanntes
Wehrgesetz} als das Grundgesetz der militärischen Organisation des
Reiches angesehen werden und ist deshalb für dasselbe-die Bezeich-
nung »Reichsmilitärgesetzı gewählt worden. Ausser diesen bei-
den Gesetzen vom 9. November 1867 und vom 2. Mai 1874 sind noch
folgende Gesetze zu nennen: 1) Das Landsturmgesetz vom 12. Fe-
bruar 1875 (Reichsgesetzblatt 63). 2) Das Gesetz betreffend die
Ausübung der militärischen Kontrolle über die Personen des Beur-
laubtenstandes, die Uebungen derselben, sowie die gegen sie zu-
lässigen Disciplinarstrafmittel. Vom 15. Februar 1875 (Reichsgesetz-
blatt 1875 S. 65). 3) Gesetz betreffend die Pensionirung und
Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiser-
lichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen
solcher Personen vom 27. Juni 1871 (Reichsgesetzblatt S. 275) nebst
den Novellen vom 4. April 1874 (Reichsgesetzblatt S. 25) und vom
30. März 1880 {Reichsgesetzblatt S. 99). 4) Das Militärstrafgesetz-
buch vom 20. Juni 1872 (Reichsgesetzblatt S. 174). 5) Das Gesetz
über die Kriegsleistungen vom 3. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt
S. 129). 6) Das Gesetz betreffend die Quartierleistung für die be-
waffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868
{BundesgesetzblattS. 52), nebst Novelle vom 3. August 1878 (Reichs-
gesetzblatt S. 243). 7) Gesetz über die Naturalleistungen für die
bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1878 (Reichsgesetz-
blatt S. 52). 8) Das Gesetz betrefliend die Beschränkungen des
Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen. Festungs-
rayongesetz vom 21. December 1871 (Reichsgesetzblatt S. 459).