Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

264 IL Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
staaten nach dem Maassstabe ihrer Bevölkerung statt, welche ebenso 
für die Stellung der Mannschaften, als für die geldlichen Leistungen 
maassgebend ist. Soweit die eigenen Einnahmen des Reiches nicht 
ausreichen, muss jeder Staat durch Matrikularbeiträge zu den Kosten 
der Kriegsmacht beitragen. Die Leistung der Ausgaben erfolgt 
durch diejenigen Bundesstaaten, welche eine eigene Militärverwal- 
tung haben, wobei sie durchweg an die im Etat ausgeworfenen Posi- 
tionen gebunden sind. Da diese Ausgaben auf Rechnung des 
Reiches erfolgen, so erscheinen die Kassen der Einzelstasten nur 
als vom Reiche angewiesene Zahlungsstellen. Die Einzel- 
staaten unterliegen in dieser Beziehung der Kontrolle des Rech- 
nungshofes des Reiches und ist über ihre Militärausgaben dem 
Bundesrathe und dem Reichstage jährlich Rechnung abzulegen. 
Hochwichtig für die Einheitlichkeit des durch die Einzelstaaten auf 
Rechnung des Reiches geführten Militärhaushaltes ist besonders 
Artikel 67: »Ereparnisse an dem Militäretet fallen unter keinen 
Umständen den einzelnen Regierungen, sondern jeder Zeit der 
Reichskasse zu«, indem dadurch den Einzelstaaten jede Versuchung 
entrückt ist, auf Kosten der Tüchtigkeit ihres Kontingents geldliche 
Ersparnisse zu machen, wie dies zu Zeiten des ehemaligen deutschen 
Bundes so häufig geschah. Aus der Selbständigkeit der bayerischen 
Heeresverwaltung in Friedenszeiten folgt, dass Ersparnisse, welche 
an dem Militliretat gemacht werden, in die bayerische Staatskasse, 
nicht in die Reichskasse fliessen, indem Artikel 67 auf Bayern keine 
Anwendung findet; diese Befugniss ist nur dadurch beschränkt, dass 
»Bayern sich verpflichtet hat, für sein Kontingent und die zu dem- 
selben gehörenden Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu 
verwenden, wie nach Verhältnies der Kopfstärke durch den Militär- 
etat des deutschen Reiches für die übrigen Theile des Reichsheeres 
ausgesetzt wirde. Auch Württemberg ist in seiner Militärkonvention 
das Sonderrecht eingeräumt, dass »Ersparnisse, welche unter voller 
Erfüllung der Bundespflichten als Ergebniss der obwaltenden be- 
sonderen Verhältnisse möglich werden, zur Verfügung Württem- 
bergs bleiben«, doch hat dieses Sonderrecht Württembergs eine viel 
geringere Tragweite, als das Bayerns, da auch die Specialetats des 
württembergischen Armeekorps vom Reiche festgestellt und von der 
württembergischen Armeeverwaltung eingehalten werden müssen, 
auch die Ausgaben des württembergischen Armeekorps der Kon- 
trolle des Rechnungshofes des deutschen Reiches unterliegen, wie 
die aller übrigen deutschen Staaten.
	        
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