Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

9. Das Kriegswesen des Reiches. 297 
or 
III. Gliederung der deutsohen Kriegsmacht!. 
$ 336. 
Im Allgemeinen. 
Die bewaffnete Macht des deutschen Reiches besteht aus dem 
Heere, der Marine und dem Landsturm. Das Heer wird einge- 
theilt in 
1} das stehende Heer 
2) die Landwehr; 
die Marinein 
1) die Flotte 
2) die Seewehr. 
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollen- 
deten 17. bie zum vollendeten 42. Lebensjahre. 
Das stehende Heer und die Flotte sind beständig zum Kriegs- 
dienst bereit. Beide sind die Bildungsanstalten der gan- 
zen Nation für den Krieg. Die Landwehr und die Seewehr 
sind zur Unterstützung des stehenden Heeres und der Flotte be- 
stimmt ‚Wehrgesetz $ 2—5!. Die Organisation des Landheeres ist 
verschieden, je nachdem es sich um die Friedens- oder Kriegs- 
formation handelt. In der Friedensformation zerfällt das Land- 
heer in das stehende Heer und die Landwehr. 
A: Die Landmacht. 
$ 337. 
1) Das stehende Beer. 
Die Friedenspräsenzstärke des stehenden Heeres ist ge- 
setzlich festgestellt, d.h. die Zahl der Mannschaften, welche dau- 
ernd bei den Fahnen gehalten werden dürfen. Für die Zeit bis zum 
30. März 1885 beträgt dieselbe 427,274 Mann. Diese Ziffer ist eine 
»Maximalziffers, d.h. die Zahl der dauernd bei den Fahnen ge- 
haltenen Mannschaften darf nicht darüber hinausgehen, braucht 
diese Zahl aber nicht zu erreichen, wie auch der thatsächliche Effek- 
tivbestand der Armee regelmässig unter dieser Ziffer steht. Durch 
die gesetzliche Feststellung der Friedenspräsenzstärke wird die vor- 
übergehende Einberufung weiterer Mannschaften nicht ausge- 
1 Laband a.2.0. B. 111. 85 82-87. Seydela.a.0. 8. 1407. Zorna.a.O. 
$19S.332 ff. G. Meyer, Verwaltungsrecht B, II. 55 199—205. 8. 47 fl. 
18°
	        
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