282 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
sind die Landwehrbataillonsbezirke, von denen regelmässig zwei auf
ein Linieninfant tkommen, diese zerfallen wieder in Land-
wehrkompagniebezirke. An der Spitze jedes Landwehrbezirkes steht
ein Stabsoffizier nebst einem Adjutanten und einem Bezirksfeldwebel,
das Bezirkekommando. Dieses hat die Kontrolle über die Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes in seinem Bezirke zu führen, alle
Vorbereitungen für die Formirung der Landwehrabtheilungen zu
treffen und den Militärpflichtigen die Einb
Im Kriege soll die Landwehr hauptsächlich zur Besetzung der
Festungen und Etappenstrassen verwandt werden (Besatzungs-
truppen', doch können auch Abtheilungen derselben nöthigen Falls
als Feldtruppen zur Unterstützung des stehenden Heeres herange-
zogen werden.
$ 339.
9) Der Landsturm.
Während das stehende Heer und die Landwehr zusammen »das
Heer« bilden, wird der Landsturm dem Heere gegenübergestellt.
Derselbe umfasst alle Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum
vollendeten 42. Lebensjahre, welche weder dem Heere noch der
Marine angehören. Nach dem Gesetze über den Landsturm vom
12. Februar 1875 tritt der Landsturm nur auf Befehl des Kaisers
zusammen, wenn ein feindlicher Ueberfall das Bundesgebiet bedroht
oder überzieht. Das Aufgebot des Landsturmes erfolgt durch kaiser-
liche Verordnung, in welcher zugleich der Umfang des Aufgebotes
bestimmt wird. Der Landsturm ist ein Theil der bewaffneten Macht
des Reiches. Sobald er zusammengetreten ist, ist er den Militärge-
setzen unterworfen. Der Landsturm wird regelmässig in besonderen
Abtheilungen formirt. Derselbe erhält bei seiner Verwendung gegen
den Feind militärische, auf Schussweite erkennbare Abzeichen, wo-
durch den Anforderungen des internationalen Rechtes Rechnung ge-
tragen wird, während ein ungeregeltes Massenaufgebot den Grund-
sätzen des Völkerrechtes widerspricht'!. In Friedenszeiten besteht
t Das Projet d’une declarntion internationale concernant les lois et coutumes
de la guerre der brüsseler Konferenzen bestimmt in Artikel 9: »Les lois, les droita
et devoire de la guerre ne s'appliquent pas seulement A l’arınee, mais encore aux
milices et aux corps volontaircs r&unissant les conditions suivantes: 1} D’avoir A
leur t#te une personne responsable pour ses subordonn&s; 2)D’avoirunsigne
distinetif Ri ixe et reconnaissable & distance; 3} De porter les armes
ouvertement et 4) De se conformer dans leur operations aux lois et coutumes de
guerre, Es ist unzweifelhaft, dass der deutsche Landsturm alle diese Bedin-