Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

282 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
sind die Landwehrbataillonsbezirke, von denen regelmässig zwei auf 
ein Linieninfant tkommen, diese zerfallen wieder in Land- 
wehrkompagniebezirke. An der Spitze jedes Landwehrbezirkes steht 
ein Stabsoffizier nebst einem Adjutanten und einem Bezirksfeldwebel, 
das Bezirkekommando. Dieses hat die Kontrolle über die Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes in seinem Bezirke zu führen, alle 
Vorbereitungen für die Formirung der Landwehrabtheilungen zu 
treffen und den Militärpflichtigen die Einb 
Im Kriege soll die Landwehr hauptsächlich zur Besetzung der 
Festungen und Etappenstrassen verwandt werden (Besatzungs- 
truppen', doch können auch Abtheilungen derselben nöthigen Falls 
als Feldtruppen zur Unterstützung des stehenden Heeres herange- 
zogen werden. 
$ 339. 
9) Der Landsturm. 
Während das stehende Heer und die Landwehr zusammen »das 
Heer« bilden, wird der Landsturm dem Heere gegenübergestellt. 
Derselbe umfasst alle Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum 
vollendeten 42. Lebensjahre, welche weder dem Heere noch der 
Marine angehören. Nach dem Gesetze über den Landsturm vom 
12. Februar 1875 tritt der Landsturm nur auf Befehl des Kaisers 
zusammen, wenn ein feindlicher Ueberfall das Bundesgebiet bedroht 
oder überzieht. Das Aufgebot des Landsturmes erfolgt durch kaiser- 
liche Verordnung, in welcher zugleich der Umfang des Aufgebotes 
bestimmt wird. Der Landsturm ist ein Theil der bewaffneten Macht 
des Reiches. Sobald er zusammengetreten ist, ist er den Militärge- 
setzen unterworfen. Der Landsturm wird regelmässig in besonderen 
Abtheilungen formirt. Derselbe erhält bei seiner Verwendung gegen 
den Feind militärische, auf Schussweite erkennbare Abzeichen, wo- 
durch den Anforderungen des internationalen Rechtes Rechnung ge- 
tragen wird, während ein ungeregeltes Massenaufgebot den Grund- 
sätzen des Völkerrechtes widerspricht'!. In Friedenszeiten besteht 
  
t Das Projet d’une declarntion internationale concernant les lois et coutumes 
de la guerre der brüsseler Konferenzen bestimmt in Artikel 9: »Les lois, les droita 
et devoire de la guerre ne s'appliquent pas seulement A l’arınee, mais encore aux 
milices et aux corps volontaircs r&unissant les conditions suivantes: 1} D’avoir A 
leur t#te une personne responsable pour ses subordonn&s; 2)D’avoirunsigne 
distinetif Ri ixe et reconnaissable & distance; 3} De porter les armes 
ouvertement et 4) De se conformer dans leur operations aux lois et coutumes de 
guerre, Es ist unzweifelhaft, dass der deutsche Landsturm alle diese Bedin-
	        
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