Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

9. Das Kriegswesen des Reiches. 283 
überhaupt keine Formation des Landsturmes. In Fällen ausser- 
ordentlichen Bedarfes kann auch die Landwehr aus Manuschaften 
des aufgebotenen Landsturmes ergänzt werden, jedoch nur dann, 
wenn bereits sämmtliche Jahrgänge der Landwehr und die verwend- 
baren Mannschaften der Ersatzreserve einberufen sind. 
6 340. 
4) Die Festungen. 
Ein wichtiges Glied in der Organisation des deutschen Kriegs- 
wesens sind die Festungen, d. h. bewaffnete Plätze, welche sowohl 
zu Vertheidigungsanstalten, wie zu Stützpunkten kriegerischer Ope- 
rationen bestimmt sind. Die Anlage von Festungen ist 
lediglich Reichssache, das Recht dazu gilt als Ausfluse der 
kaiserlichen Kriegsherrlichkeit. Artikel 68. Die gesetzgebenden 
Faktoren haben nur insoweit ein entscheidendes Wort mitzureden, 
als es sich um Bewilligung der erforderlichen Geldmittel handelt. 
Die Festungsbezirke werden aber der Landeshoheit der Einzelstaa- 
ten nicht entzogen, vielmehr besteht diese fort, soweit diese landes- 
herrlichen Befugnisse nicht durch die militärische Zweckb 
dieser Plätze oder durch besondere kriegsherrliche Anordnungen 
des Kaisers beschränkt werden. Den Einzelstaaten steht kein Wi- 
derspruchsrecht gegen die Anlage von neuen oder die Erweiterung 
von bestehenden Festungen in ihrem Gebiete zu. Nur Bayern und 
Württemberg nehmen auch hier eine Sonderstellung ein. Nach dem 
Bündnissvertrage vom 23. November 1870 V »wird Bayern die An- 
lage von neuen Befestigungen auf bayerischem Gebiete im Interesse 
der gesammtdeutschen Vertheidigung im Wege jeweiliger spe- 
cieller Vereinbarung zugestehen«. Die württembergische Mili- 
tärkonvention Artikel 6 bestimmt: »über die dem Bundesfeldherrn 
zustehende Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des König- 
reichs anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretenden Falles 
mit dem Könige von Württemberg in Vernehmen setzen«. Da 
letzteres eine wirkliche Einwilligung des Königs bedeutet, so 
kommt materiell das bayerische und das württembergische Sonder- 
recht in Bezug auf die Anlage von Festungen auf dasselbe hinaus. 
gungen erfüllt und somit auch völkerrechtlich als legitimer Bestandtheit der deut- 
schen Kriegemacht erscheint. 
1 Seydela.a. 0.8.1101. Laband B.ITI.582. Zorna.a.O. 8. 338. G. 
Meyer, Verwaltungsrecht B. IL 5 202, S. 55 .
	        
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