Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

284 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt, 
Mit dem Rechte, Festungen im Reichsgebiete anzulegen, ist dem 
Kaiser auch das Enteignungsracht und das Recht, die sogenannten 
Rayonbeschränkungen aufzuerlegen, von selbst gegeben. Ebenso 
steht dem Kaiser die volle militärische Verfügung über die Festun- 
gen ausschliesslich zu. Kein deutscher Einzelstaat ist befugt, eine 
Festung anzulegen, auch wenn er dies auf eigene Kosten thun 
wollte, da die sämmtlichen deutschen Festungen ein einheitliches 
Vertheidigungssystem bilden sollen. Alle im Bundesgebiete liegen- 
den Festungen, mögen dieselben bei Gründung des norddeutschen 
Bundes neu angelegt oder bereits vorhanden gewesen sein, nebst 
allen dazu gehörenden Gebäuden, Grundstücken und Ausrüstungs- 
gegenständen sind Eigenthum des deutschen Reiches 
(Reichagesetz vom 28. Mai 1873). Eine Ausnahme machen nur die 
beiden bayerischen Festungen Germersheim und Ingolstadt {Lan- 
dau ist eingegangen), deren gesammtes Material an beweglichen und 
unbeweglichen Gegenständen dem Staate Bayern gehört. Ausser 
diesen beiden bayerischen sınd alle deutschen, auch sämmt- 
liche preussische Festungen Reichsfestungen ge- 
worden. 
Besondere Bestimmungen gelten in Betreff der Festung Ulm, 
welche theils auf bayerischem, theils auf württembergischem Gebiete 
liegt. Die Verhältnisse dieses so wichtigen Waffenplatzes sind ge- 
regelt durch einen Vertrag zwischen Preussen, Bayern und Württem- 
berg vom 16. Juni 1874 (Militärgesetze Abtheilung I S. 175 ff.\. Da- 
durch ist die Festung Ulm für einen einheitlichen Waffenplatz unter 
Kommando und Verwaltung des Reiches erklärt. Der Kaiser er- 
nennt den Gouverneur und den Kommandanten nebst dem dazu 
gehörigen Stabe. Die im Reichsdienste verwandten Offiziere wer- 
den dem Kaiser verpflichtet. Für die Dienstverhältnisse sind die 
preussischen Vorschriften maassgebend. »Die gesammten persön- 
lichen und sachlichen Ausgaben für diese Festung werden auf den 
Militäretat des Reichshaushaltsetats übernommen, jedoch so, dass 
derauf Rechnung desbayerischen Militäretats fallende Antheilin Ab- 
rechnung gebracht und in letzteren entsprechend vorgetragen wird«. 
5341. 
B; Die Kriegsmarine!. 
Eine Kriegsmarine bestand weder zu Zeiten des älteren deut- 
"1 Seydela.a. 0.8.1429 8. Labanda.a.0,B.IIL8. 136 €. Zorn a.a.O.
	        
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