Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

286 Il. Von den Funktionen der Reiohegewalt. 
Schiffe die nöthige Mannschaft erhalten und eine Werftdivision, 
welche die technischen Zweige der Marine umfasst. Zur Marine- 
station der Ostsee gehören ausserdem das Seebataillon, welches bei 
Indienststellung der Schiffe die nöthige Infanteriemannschaft an 
dieselben abgiebt, dann die zur Küstenvertheidigung bestimmte See- 
artillerieabtheilung mit 3 Kompagnien (Seydelin Hirth's Annalen 
1875 S. 1430). Zur Station der Nordsee gehört die Torpedoabthei- 
lung mit 2 Kompagnien und das I,ootsenkommando an der Jahde. 
Für die sogenannte seemännische Bevölkerung tritt an die Stelle 
der Wehrpflicht im Landheer die Wehrpflicht in der Marine. Dem 
stehenden Heer entspricht die Flotte, der Landwehr die Seewehr. 
Eigene Kriegsformationen für die Seewehr bestehen nicht. Die See- 
wehrmannschaften, desgleichen die Jdienstpflichtigen Ersatzmann- 
schaften, Beurlaubten und Reserven, werden bei eintretender Kriegs- 
gefahr zur Flotte eingezogen. 
6 342. 
Verwaltung des Heeres und der Marine!. 
Da die oberste Verwaltungsstelle der Marine, die Admirali- 
tät, eine kaiserliche Behörde ist, so ist von derselben unter der Be- 
hördenorganisation des Reiches $ 271 genügend gesprochen. Da- 
gegen besteht kein Reichsekriegsministerium für die 
Verwaltung des Landheeres. Oberster Chef der Reichskriegs- 
verwaltung ist ebenfalls der Reichskanzler. Unter ihm verwalten 
die Kriegsminister der Einzelstaaten, welche noch eigene Kontin- 
gente haben — Preussen, Bayern, Sachsen und Württemberg — die 
Heeresangelegenheiten. Obgleich Landesbehörden, besor- 
gen sie doch Reichsangelegenheiten. Das preussische 
Kriegsministerium verwaltet zugleich die Angelegenheiten der dem 
preussischen Heer einverleibten Kontingente. Diese Kriegsmini- 
sterien sind bei ihrer Verwaltung an reichsgesetzliche Bestimmun- 
‚gen und an die Sätze des Reichshaushaltsetats gebunden. Das Reich 
hat die Aufsicht über die Kontingentsverwaltungen;; dieselbe steht 
dem Kaiser als oberstem Kriegeherrn zu, wobei die Sonderrechte 
der Einzelstaaten, besonders Bayerns, zu berücksichtigen sind. Der 
Ausschuss des Bundesrathes für Landheer und Festungen hat die 
Aufgabe, die geschäftliche Verbindung zwischen dem preussischen 
Kriegsministerium und den Kriegsministerien der anderen Staaten 
t Laband, B.III. $86. Zorn a. 2.0.8. 341. G. Meyer, Verwaltungs- 
recht B. II. $ 203, 8. 58.
	        
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