286 Il. Von den Funktionen der Reiohegewalt.
Schiffe die nöthige Mannschaft erhalten und eine Werftdivision,
welche die technischen Zweige der Marine umfasst. Zur Marine-
station der Ostsee gehören ausserdem das Seebataillon, welches bei
Indienststellung der Schiffe die nöthige Infanteriemannschaft an
dieselben abgiebt, dann die zur Küstenvertheidigung bestimmte See-
artillerieabtheilung mit 3 Kompagnien (Seydelin Hirth's Annalen
1875 S. 1430). Zur Station der Nordsee gehört die Torpedoabthei-
lung mit 2 Kompagnien und das I,ootsenkommando an der Jahde.
Für die sogenannte seemännische Bevölkerung tritt an die Stelle
der Wehrpflicht im Landheer die Wehrpflicht in der Marine. Dem
stehenden Heer entspricht die Flotte, der Landwehr die Seewehr.
Eigene Kriegsformationen für die Seewehr bestehen nicht. Die See-
wehrmannschaften, desgleichen die Jdienstpflichtigen Ersatzmann-
schaften, Beurlaubten und Reserven, werden bei eintretender Kriegs-
gefahr zur Flotte eingezogen.
6 342.
Verwaltung des Heeres und der Marine!.
Da die oberste Verwaltungsstelle der Marine, die Admirali-
tät, eine kaiserliche Behörde ist, so ist von derselben unter der Be-
hördenorganisation des Reiches $ 271 genügend gesprochen. Da-
gegen besteht kein Reichsekriegsministerium für die
Verwaltung des Landheeres. Oberster Chef der Reichskriegs-
verwaltung ist ebenfalls der Reichskanzler. Unter ihm verwalten
die Kriegsminister der Einzelstaaten, welche noch eigene Kontin-
gente haben — Preussen, Bayern, Sachsen und Württemberg — die
Heeresangelegenheiten. Obgleich Landesbehörden, besor-
gen sie doch Reichsangelegenheiten. Das preussische
Kriegsministerium verwaltet zugleich die Angelegenheiten der dem
preussischen Heer einverleibten Kontingente. Diese Kriegsmini-
sterien sind bei ihrer Verwaltung an reichsgesetzliche Bestimmun-
‚gen und an die Sätze des Reichshaushaltsetats gebunden. Das Reich
hat die Aufsicht über die Kontingentsverwaltungen;; dieselbe steht
dem Kaiser als oberstem Kriegeherrn zu, wobei die Sonderrechte
der Einzelstaaten, besonders Bayerns, zu berücksichtigen sind. Der
Ausschuss des Bundesrathes für Landheer und Festungen hat die
Aufgabe, die geschäftliche Verbindung zwischen dem preussischen
Kriegsministerium und den Kriegsministerien der anderen Staaten
t Laband, B.III. $86. Zorn a. 2.0.8. 341. G. Meyer, Verwaltungs-
recht B. II. $ 203, 8. 58.