Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

9. Das Kriegswesen des Reichen. 287 
herzustellen und zu erhalten. Unter dem Kriegsministerium bildet 
für jedes Armeekorps das Korpskommando die oberste Verwal- 
tungsstelle. Für die wirthschaftliche Verwaltung hat jedes Korps 
einen Korpsintendanten, unter welchem dann die Divisions- 
intendanten stehen. 
Das Sanitätswesen des Heeres ist durch die Verordnung 
vom 6. Februar 1873 selbständig organisirt. An der Spitze steht der 
Generalstabsarzt der Armee, an der Spitze des Sanitätewesens jedes 
Armeekorps ein Generalarzt, unter ihm Divisions-, Oberstabs-, 
Stabsärzte, welche nicht als Militärbeamte, sondern als Offiziere 
gelten. 
Das Kirchenwesen des Heeres ist ausdrücklich von der Zu- 
ständigkeit der Reichsgesetzgebung ausgeschlossen, doch wird die 
Militärseelsorge aus der Reichskasse bestritten. Eine wichtige Auf- 
gabe ist das Bildungswesen. Die höchsten militärischen Bildungs- 
anstalten sind die Kriegeakademie zu Berlin und die Marineakade- 
mie zu Kiel, die Kriegsschulen zur Ausbildung von Offiziersaspi- 
ranten aller Waffengattungen, die Artillerie- und Ingenierschulen, 
die militärärztliche Akademie, die Centralkadettenschule zu Lich- 
terfelde und die sechs Vorschulen dafür. 
5343. 
Die Militärgerichtsbarkeit!. 
Kein Heer ist im Kriege ohne eigene Strafgerichtsbarkeit denk- 
ar. Eine auch im Frieden fortbestehende ausschliessliche Militär- 
gerichtebarkeit kommt erst mit den stehenden Heeren auf, so in 
Rom, so in Deutschland. Solange Rom kein stehendes Heer hatte, 
erschien die Militärgerichtsbarkeit nur als ein A usfluss des imperium 
des Feldherrn im Kriege. Mit der Einführung der stehenden Heere 
bildete sich auch im römischen Reiche eine Militärgerichtsbarkeit 
in Friedenszeiten aus, welche sich nach der Gesetzgebung Justi- 
nian’s? auf alle Delikte der Soldaten bezog. Solange bei den Ger- 
t Hilse, Die leitenden Grundsätze des heutigen deutschen Militärstrafvor- 
fehrens. Berlin 1868. v. Hof, Darstellung unseres Militärgerichtswesens, Berlin 
1554. A. Schaper, Militärstrafverfahren in v. Holtzendorff’s Rechtslex. 
B. II. 8. 764, Für das Geschichtliche besonders: E.Dangelmeier, Die Mili- 
rgerichtaburkelt in ihrer historischen aa und heutigen Gestaltung. 
In Goltdammor's Archiv. B. XXXIL 8. 448. (1884 
? Bethmann-Hollweg, Handbuch des Civülproe, B.1.8.93, Wetzell, 
System des Civilprocesses III. Aufl. Leipzig 1878. 8. 146.
	        
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