9. Das Kriegswesen des Reiches, 291
endlich auch die vor dem 1. Januar 1881 geborenen Elsass-Loth-
ringer. Diejenigen Webrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffen-
dienste, jedoch zu sonstigen militärischen Dienstleistungen, welche
ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, fähig sind, können zu sol-
chen herangezogen werden {$ 1). Die gesetzliche Wehrpflicht ist
eine Unterthanenpflicht, welche jedem Deutschen dem Reiche gegen-
über obliegt. Ausländer können nach völkerrechtlichen Grund-
sätzen nie einer gesetzlichen Wehrpflicht unterworfen werden (B. I
S. 345), wenn ihnen auch ein freiwilliger Eintritt in das Heer unter
Umständen verstattet werden kann. Reichsangehörigkeit ist auch
im deutschen Reiche Voraussetzung der gesetzlichen Wehrpflicht.
Lediglich aus dem Grunde der noch nicht oder nicht vollständig
geleisteten Wehrpflicht ist die sonst bestehende Auswanderungafrei-
heit deutscher Unterthanen beschränkt (B. I S. 352). Diese Be-
schränkung bezieht sich aber nicht auf die ganze Dauer der Wehr-
pflicht, sondern auf eine gewisse Zeit derselben. Wehrpflichtigen im
Alter vom vollendeten 17. Jahre bis zum vollendeten 25. Jahre, die
noch nicht ausgehoben sind, darf die Entlassung nur gewährt wer-
den auf Grund eines Zeugnisses, dass sie die Entlassung nicht bloss
nachsuchen, uın sich der Dienstpflichtzu entziehen. Aktiven Militär-
personen, d. h. solchen, welche zur Fahne einberufen sind, muss
für diese Zeit die Entlassung aus dem Reichsverbande unbedingt
verweigert werden. Sonat bedürfen Landwehrleute und Reservisten
keiner Erlaubnies zum Auswandern. Artikel 59 der Reichsverfassung
sagt: »In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen ledig-
lich die Bestimmungen maassgebend sein, welche für die Auswan-
derung der Landwehrmänner gelten. Für gewisse Klassen des
Beurlaubtenstandes ist die Genehmigung der Militärbehörde die
gesetzliche Voraussetzung der Entlassung aus dem Reichsverbande.
nämlich für Offiziere und im Offiziersrang stehende Aerzte, für aus-
gehobene aber vorläufig in dıe Heimatlı entlassene Rekruten, für
die zurDisposition der Ersatzreserve entlassenen Militärpersonen, für
die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften.
Ausserdem kann im Kriege oder bei Kriegsgefahr vom Kaiser ein
allgemeines Auswanderungsverbot für alle Wehrpflichtigen erlassen
werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach
$ 140 des Reichsstrafgesetzbuches peinlich bestraft, das dabei zu beob-
achtende Strafverfahren ist durch die $$ 470 fl. der Reichsstrafpro-
cessordnung geregelt. Hat der Ausgewanderte die deutsche Reichs-
angehörigkeit verloren und eine andere erworben, so kann er nicht
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