Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

292 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
mehr zum deutschen Militürdienst herangezogen, wohl aber der 
Strafe des $& 140 des Reichsstrafgesetzbuches unterworfen wer- 
den. Eine Ausnahme von dem Satze, dass nur Reichsangehörige 
zum deutschen Militärdienste herangezogen werden können, findet 
in Betreff der sogenannten staatlosen Personen statt. »Personen, 
welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, 
eine andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder 
verloren haben, sind, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in 
Deutschland wieder nehmen, auch in Deutschland militärpflichtig; 
dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter aber wieder in das 
deutsche Reich zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine 
andere Staatsangehörigkeit erworben haben, ebenso von Ausgewan- 
derten, welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat- 
ten, aber vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichsangehörige 
geworden sind«, 
Andere Strafbestimmungen, welche sich auf die Erfüllung der 
gesetzlichen Wehrpflicht beziehen, sind gegen Selbstverstümmelung 
$ 142) und Täuschung der Ersatzbehörde ($ 143) gerichtet. 
6 346. 
Die Aushebung!. 
»Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das 
stehende Heer oder die Flotte zu unterwerfen«. Die Mihtärpflicht 
begründet an sich noch nicht das militärische Dienstverhältniss, 
sondern verpflichtet nur zu gewissen Handlungen, welche dazu be- 
stimmt sind, die Aushebung zum Militärdienst zu ermöglichen oder 
zu erleichtern. Die Militärpflicht beginnt mit dem ersten Januar 
desjenigen Jahres, in welchem der Wehrpflichtige das zwanzigste 
Jahr vollendet, sie legt die Pflicht auf, sich zu melden und sich zu 
stellen (Meldungs- und Gestellungspflicht). »Die Militär- 
pflichtügen und die Angehörigen haben die Meldung zur Stamm- 
rolle nach Maassgabe der bestehenden Vorschriften zu bewirkens 
‘Militärgesetz $ 3). »Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungs- 
bezirke, in welchem er seinen dauernden Aufenthalt oder in Er- 
mangelung eines solchen seinen Wohnsitz hat, gestellungspflichtig«. 
Die Gemeinden oder gleichartige Verbände haben unter der Kon- 
trolle der Ersatzbehörden Stammrollen über alle Wehrpflichtigen 
1, Meyer, „nenraltungsrecht B. IL 5 207. Laband a.a.O. B. II.$ Su. 
Zorna.a.0.8.3
	        
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