292 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
mehr zum deutschen Militürdienst herangezogen, wohl aber der
Strafe des $& 140 des Reichsstrafgesetzbuches unterworfen wer-
den. Eine Ausnahme von dem Satze, dass nur Reichsangehörige
zum deutschen Militärdienste herangezogen werden können, findet
in Betreff der sogenannten staatlosen Personen statt. »Personen,
welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren,
eine andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder
verloren haben, sind, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in
Deutschland wieder nehmen, auch in Deutschland militärpflichtig;
dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter aber wieder in das
deutsche Reich zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine
andere Staatsangehörigkeit erworben haben, ebenso von Ausgewan-
derten, welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat-
ten, aber vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichsangehörige
geworden sind«,
Andere Strafbestimmungen, welche sich auf die Erfüllung der
gesetzlichen Wehrpflicht beziehen, sind gegen Selbstverstümmelung
$ 142) und Täuschung der Ersatzbehörde ($ 143) gerichtet.
6 346.
Die Aushebung!.
»Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das
stehende Heer oder die Flotte zu unterwerfen«. Die Mihtärpflicht
begründet an sich noch nicht das militärische Dienstverhältniss,
sondern verpflichtet nur zu gewissen Handlungen, welche dazu be-
stimmt sind, die Aushebung zum Militärdienst zu ermöglichen oder
zu erleichtern. Die Militärpflicht beginnt mit dem ersten Januar
desjenigen Jahres, in welchem der Wehrpflichtige das zwanzigste
Jahr vollendet, sie legt die Pflicht auf, sich zu melden und sich zu
stellen (Meldungs- und Gestellungspflicht). »Die Militär-
pflichtügen und die Angehörigen haben die Meldung zur Stamm-
rolle nach Maassgabe der bestehenden Vorschriften zu bewirkens
‘Militärgesetz $ 3). »Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungs-
bezirke, in welchem er seinen dauernden Aufenthalt oder in Er-
mangelung eines solchen seinen Wohnsitz hat, gestellungspflichtig«.
Die Gemeinden oder gleichartige Verbände haben unter der Kon-
trolle der Ersatzbehörden Stammrollen über alle Wehrpflichtigen
1, Meyer, „nenraltungsrecht B. IL 5 207. Laband a.a.O. B. II.$ Su.
Zorna.a.0.8.3