396 Il. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
Dienstantritte mit der Maassgabe berechnet, dass diejenigen Mann-
schaften, welche in der Zeit vom 2. October bis zum 31. März ein-
gestellt werden, ale aın vorhergehenden ersten 1. October eingestellt
gelten ($ 6); doch erfolgt eine Entlassung aus dem aktiven Dienste
häufig schon vor Ablauf der dreijährigen Dienstzeit (entweder zur
Disposition des Truppentheils oder zur Disposition der Ersatz-
reserve‘. Wiedereinberufung bis zum Ablaufe des dritten Dienst-
jahres kann jeder Zeit erfolgen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf die abgekürzte Dienstzeit von
einem Jahre im aktiven leere haben die sogenannten einjährig
Freiwilligen. »Junge Leute von Bildung, welche sich während
ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen und
welche die gewonnenen Kenntnisse in der vorschriftsmässigen
Weise dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen Dienst-
zeit im aktiven Hleere zur Reserve beurlaubtz. Die Verkürzung der
aktiven Dienstzeit hat auf die Dauer der Gesammtdienstzeit keinen
Einfluss. Die einjährig Freiwilligen gehören daher nach ihrer Ent-
lassung 6 Jahre der Reserve und fünf Jahre der Landwehr an. Das
Recht, als einjährig Freiwilliger einzutreten, fordert den Nachweis
einer besonderen wissenschaftlichen Bildung, welche durch einen
sogenannten Berechtigungsschein geführt wird. Auf diesen
hin kann der zum Einjährig-Freiwilligendienst Berechtigte schon
vor dem Zeitpunkte der eingetretenen Militärpflicht eintreten, sich
aber auch bis zum vollendeten 23. Jahre zurückstellen lassen. Er
hat das Recht, sich im ganzen Reiche den Truppentheil auszusuchen,
bei welchem er eintreten will. Für diese ihm zustehende Vergünsti-
gung übernimmt er aber auch die Pflicht der Selbsterhaltung und
Selbstausrüstung. Ausser diesen einjährig Freiwilligen, ist freiwilli-
ger Eintritt in das Heer oder die Marine vor Eintritt des militär-
pflichtigen Alters jederinann erlaubt, der dazu körperlich tauglich
ist. Diese Freiwilligen erhalten dadurch keine Verkürzung der
aktiven Dienstzeit (dreijährig Freiwillige:, haben jedoch das
Recht, sich den Truppentheil zu wählen (Wehrgesetz $$ 10 und 17).
$ 348.
Die Soldaten des Beurlaubtenstandes.
Nach Ablauf der gesetzlichen dreijährigen Dienstpflicht bei den
Fahnen erfolgt der Uebertritt der Mannschaften zur Reserve. Die
Dienstpflicht in derselben dauert vier Jahre. Die Mannschaften