Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

9. Das Kriegswesen des Reiches. 297 
derselben haben bei erfolgter Mobilmachung oder sonst notlıwen- 
diger Verstärkung des Heeres die Kadres bis zur Höhe der Kriegs- 
stärke auszufüllen. Die Reservisten müssen sich während der Dauer 
der Reservezeit zu zwei Uebungen, welche die Dauer von acht Wo- 
chen nicht übersteigen sollen, wieder einberufen lassen. Die Ein- 
berufung erfolgt nach Jahresklassen, mit der jüngsten beginnend, 
wobei dringende häusliche und gewerbliche Abhaltungsgründe eine 
billige Berücksichtigung finden (sogenanntes Klassifikatious- 
verfahren). 
Die Dienstpflicht in der sogenannten Ersatzreserve wurde frü- 
her in Friedenszeiten praktisch nicht gehandhabt. Durch die soge- 
nannte AMilitärgesetznovelle vom G. Mai 1580 (»Gresetz betreffend 
Ergänzungen und Aenderungen des Reichsmilitärgesetzes vom 
2. Mai 1874«) kann die Ersatzreserre I. Klasse auch in Friedens- 
zeiten zu Uebungen eingezogen werden, sohald die Ueberweisung 
derselben auf Grund hoher Looenummer oder geringer körperlicher 
Fehler erfolgt ist. Diese Mannschaften dürfen jetzt in einer durch 
den Reichshaushaltsetat zu bestimmenden Zahl zu vier Uebungen. 
deren Dauer die Gesammtzahl von 18 Wochen nicht übersteigen 
darf, eingezogen werden. 
Nach vollendeter Dienstpflicht bei den Fahnen und der Re- 
serve erfolgt der Uebertritt der Mannschaften zur Landwehr. Die 
Dienstpflicht in derselben dauert fünf Jahre. Das Verhältniss der 
Landwehrleute ist ganz dasselbe wie das der Reservisten, es ist seine 
fortgesetzte Reservedienstpflicht« (Laband;. Sobald die Land- 
wehrleute zum Dienste einberufen sind, treten sie ganz in dasselbe 
Verhältniss wie die Mannschaften des aktiven Heeres. Die Ver- 
schiedenheit der Reserve und der Landwehr liegt in der Verschie- 
denheit der militärischen Organisation und in der Bestimmung dieser 
Truppentheile, nicht in der Verschiedenheit der persönlichen Rechts- 
stellung dieser Mannschaften. Die Landwehrleute müssen sich wäh- 
rend ihrer Landwehrpflichtszeit zweimal auf 8 bis 14 Tage zu 
Uebungen einberufen lassen. Die Tienstpflicht in der Seewehr 
steht der in der Landwehr gleich, doch wird erstere nicht zu Uebun- 
gen in Friedenszeiten einberufen. 
Sümmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nämlich 
Reservisten, Land- und Seewehrleute, die zur Disposition der Trup- 
pentheile oder der Ersatzbehörden von der Fahne beurlaubten 
Mannschaften, die ausgehobenen, aber vorläufig in ihre Heimath 
entlassenen Rekruten, die Ersatzreservisten I. Klasse sind einer
	        
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