Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

298 II. Von den Funktionen der Reichsgewolt. 
durch das Gesetz vom 15. Februar 1875 genau geregelten Kontrolle 
unterworfen. Während derselben stehen die Marinschaften unter 
den Disciplinarvorschriften des Heeres. Kontrollentziehung ist mit 
Strafen und anderen Rechtsnachtheilen bedroht. Die Kontrolle 
wird durch die Landwehrbezirkskommandos ausgeübt. 
B) Freiwilliger Eintritt in den Militärdienst. 
8 349. 
Die Offiziere. 
Während Mannschaften oder Gemeine nur Gehorsamspflichten 
haben, haben alle Offiziere im weiteren Sinne eine gewisse Kom- 
mandogewalt als Vorgesetzte über Untergebene mit wichtigen obrig- 
keitlichen Befugnissen. Die Offiziere im weiteren Sinne zerfallen 
in Ober- und Unteroffiziere. Beide Kategorien werden von 
der Staatsgewalt ernannt, die Oberoffiziere von dem Kontingents- 
herrn bez. dem Kaiser, die Unteroffiziere von den Truppenbefehls- 
habern, als Beauftragten der Staatsgewalt. Beide Kategorien be- 
kleiden Staatsämter und sind Beamte, wie schon ihr Name besagt '), 
Ihre durch die Eigenart des Militärdienstes bestimmten Dienst- 
pflichten sind aber so eigenthümlicher Natur, dass die Dienstprag- 
matik der Civilbeamten nur in sehr modificirter Gestalt auf sie 
angewendet werden kann. 
Die Unteroffiziere gehen theils aus solchen Personen her- 
vor, welche lediglich bei der Truppe gedient haben, theils aus sol- 
chen, welche auf den Unteroffiziersschulen ausgebildet sind. Ein 
wichtiges Element für die Ergänzung des Unteroffiziersstandes bil- 
den die sogenannten Kapitulanten, welche sich verpflichten, län- 
ger, als es das Gesetz erfordert, im Dienste zu bleiben, wofür ihnen 
gewisse Vortheile zugesichert werden. Die Ernennung der Unter- 
offiziere steht im Ermessen des betreffenden Truppenkommandanten, 
welcher lediglich die Tauglichkeit des zu Ernennenden zu berück- 
sichtigen hat. Der Verlust der Unteroffizierseigenschaft erfolgt durch 
die sogenannte Degradation, welche nur durch militärgericht- 
liches Urtheil als Strafe ausgesprochen werden kann. 
1 Das Wort »Offiziern bezeichnet jeden, der ein Amt, »officium«, bekleidet. 
Im französischen Sprachgebrauch spricht man auch von Civiloffisieren, von Groas- 
offirieren und Offizieren der Ehrenlegion; auch in Deutschland sprach man frü- 
her allgemein von Forst-, Bergoffizieren u. s. w., jetzt ist en üblich geworden, 
diesen Ausdruck nur auf Militäroffisiere anzuwenden. J,aband B. III. 
8.213 ff. Zornn.e 0. S. 377,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.