298 II. Von den Funktionen der Reichsgewolt.
durch das Gesetz vom 15. Februar 1875 genau geregelten Kontrolle
unterworfen. Während derselben stehen die Marinschaften unter
den Disciplinarvorschriften des Heeres. Kontrollentziehung ist mit
Strafen und anderen Rechtsnachtheilen bedroht. Die Kontrolle
wird durch die Landwehrbezirkskommandos ausgeübt.
B) Freiwilliger Eintritt in den Militärdienst.
8 349.
Die Offiziere.
Während Mannschaften oder Gemeine nur Gehorsamspflichten
haben, haben alle Offiziere im weiteren Sinne eine gewisse Kom-
mandogewalt als Vorgesetzte über Untergebene mit wichtigen obrig-
keitlichen Befugnissen. Die Offiziere im weiteren Sinne zerfallen
in Ober- und Unteroffiziere. Beide Kategorien werden von
der Staatsgewalt ernannt, die Oberoffiziere von dem Kontingents-
herrn bez. dem Kaiser, die Unteroffiziere von den Truppenbefehls-
habern, als Beauftragten der Staatsgewalt. Beide Kategorien be-
kleiden Staatsämter und sind Beamte, wie schon ihr Name besagt '),
Ihre durch die Eigenart des Militärdienstes bestimmten Dienst-
pflichten sind aber so eigenthümlicher Natur, dass die Dienstprag-
matik der Civilbeamten nur in sehr modificirter Gestalt auf sie
angewendet werden kann.
Die Unteroffiziere gehen theils aus solchen Personen her-
vor, welche lediglich bei der Truppe gedient haben, theils aus sol-
chen, welche auf den Unteroffiziersschulen ausgebildet sind. Ein
wichtiges Element für die Ergänzung des Unteroffiziersstandes bil-
den die sogenannten Kapitulanten, welche sich verpflichten, län-
ger, als es das Gesetz erfordert, im Dienste zu bleiben, wofür ihnen
gewisse Vortheile zugesichert werden. Die Ernennung der Unter-
offiziere steht im Ermessen des betreffenden Truppenkommandanten,
welcher lediglich die Tauglichkeit des zu Ernennenden zu berück-
sichtigen hat. Der Verlust der Unteroffizierseigenschaft erfolgt durch
die sogenannte Degradation, welche nur durch militärgericht-
liches Urtheil als Strafe ausgesprochen werden kann.
1 Das Wort »Offiziern bezeichnet jeden, der ein Amt, »officium«, bekleidet.
Im französischen Sprachgebrauch spricht man auch von Civiloffisieren, von Groas-
offirieren und Offizieren der Ehrenlegion; auch in Deutschland sprach man frü-
her allgemein von Forst-, Bergoffizieren u. s. w., jetzt ist en üblich geworden,
diesen Ausdruck nur auf Militäroffisiere anzuwenden. J,aband B. III.
8.213 ff. Zornn.e 0. S. 377,