9. Daa Kriegswesen der Reiches. 301
stande gehörenden, unter dem Kriegsminister oder Chef der Admi-
ralität, als Verwaltungschef, stehenden Beamten, welche einen Mili-
tärrang haben. Militärbeamte, die im Offizierrange stehen, sindobere
Militärbeamte, alle anderen Militärbeamten sind untere Militärbe-
amte, Die Militärbeamten sind Militärpersonen, gehören aber nicht
zum Soldatenstande. Von diesen unterscheiden sie sich, wie
Hecker ausführt, wesentlich durch den Charakter ihrer Gehorsams-
pflicht. »Für die Personen des Soldatenstandes gilt als leitendes Prin-
cip bei Ausübung ihrer Dienstpflichten der unbedingte militärische
Gehorsam, welchem eine weitergehende Befehlsbefugniss entspricht;
sie haben bis auf geringe Ausnahmen die Folgen ihrer dem Befehle
entsprechenden Handlungen nicht zu verantworten. Der Militär-
beamte ist dagegen verpflichtet, das ihm übertragene Amt nach den
Grundsätzen seiner Wissenschaft oder nach Verwaltungsgrundsätzen
oder besonderen Instruktionen, unter eigener Verantwortlichkeit zu
verwalten; seine Gehorsamspflicht kann also niemals eine unbe-
lingte, seine Befehlsbefugniss keine so weitgehende sein, wie die der
Personen des Soldatenstandes. In dieser Beziehung sind die Militär-
beamten ‘im Frieden wenigstens, genau so gestellt wie die Civil-
beamten«. Die Militärbeamten haben sämmtlich militärische
Vorgesetzte, entweder haben sie solche ausschliesslich oder
sie stehen in einem doppelten Unterordnungsverhältnisse, indem sie
gleichzeitig einem Verwaltungsvorgesetzten oder einer Verwaltungs-
behörde unterstellt sind. Die Dienstverhältnisse der Militärbeamten
bestimmen sich wesentlich nach dem Reichsbeamtengesetze;
die Verletzung ihrer Dienstpflichten wird entweder strafrechtlich
oder disciplinarisch geahndet. In strafrechtlicher Beziehung werden
sie nach dem Reichsstrafgesetzbuche, nicht nach dem Militärstraf-
gesetzbuche beurtheilt. Nur im Felde sind sie für einzelne Ver-
brechen und Vergehen dem letzteren unterworfen. Die Beamten,
welche einen doppelten Vorgesetzten haben, unterliegen auch einer
doppelten Disciplinargewalt; diejenigen, welche nur einen militä-
rischen haben, stehen nur unter der militärischen Disciplinarge-
walt; doch kann auch in Betreff ihrer eine Entfernung aus dem
Amte nur im Wege eines förmlichen Disciplinarverfahrens ausge-
sprochen werden. Die Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt
erschienen unter dem Titel: Ueber das Verhältniss des Civilstrafrechtes zum Mi-
btärstrafrecht und den Begriff der z Militärpersonen. Berlin 1665. Taband
B. II. 8, 243. Zorna.0.0.8,3