Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

9. Daa Kriegswesen der Reiches. 301 
stande gehörenden, unter dem Kriegsminister oder Chef der Admi- 
ralität, als Verwaltungschef, stehenden Beamten, welche einen Mili- 
tärrang haben. Militärbeamte, die im Offizierrange stehen, sindobere 
Militärbeamte, alle anderen Militärbeamten sind untere Militärbe- 
amte, Die Militärbeamten sind Militärpersonen, gehören aber nicht 
zum Soldatenstande. Von diesen unterscheiden sie sich, wie 
Hecker ausführt, wesentlich durch den Charakter ihrer Gehorsams- 
pflicht. »Für die Personen des Soldatenstandes gilt als leitendes Prin- 
cip bei Ausübung ihrer Dienstpflichten der unbedingte militärische 
Gehorsam, welchem eine weitergehende Befehlsbefugniss entspricht; 
sie haben bis auf geringe Ausnahmen die Folgen ihrer dem Befehle 
entsprechenden Handlungen nicht zu verantworten. Der Militär- 
beamte ist dagegen verpflichtet, das ihm übertragene Amt nach den 
Grundsätzen seiner Wissenschaft oder nach Verwaltungsgrundsätzen 
oder besonderen Instruktionen, unter eigener Verantwortlichkeit zu 
verwalten; seine Gehorsamspflicht kann also niemals eine unbe- 
lingte, seine Befehlsbefugniss keine so weitgehende sein, wie die der 
Personen des Soldatenstandes. In dieser Beziehung sind die Militär- 
beamten ‘im Frieden wenigstens, genau so gestellt wie die Civil- 
beamten«. Die Militärbeamten haben sämmtlich militärische 
Vorgesetzte, entweder haben sie solche ausschliesslich oder 
sie stehen in einem doppelten Unterordnungsverhältnisse, indem sie 
gleichzeitig einem Verwaltungsvorgesetzten oder einer Verwaltungs- 
behörde unterstellt sind. Die Dienstverhältnisse der Militärbeamten 
bestimmen sich wesentlich nach dem Reichsbeamtengesetze; 
die Verletzung ihrer Dienstpflichten wird entweder strafrechtlich 
oder disciplinarisch geahndet. In strafrechtlicher Beziehung werden 
sie nach dem Reichsstrafgesetzbuche, nicht nach dem Militärstraf- 
gesetzbuche beurtheilt. Nur im Felde sind sie für einzelne Ver- 
brechen und Vergehen dem letzteren unterworfen. Die Beamten, 
welche einen doppelten Vorgesetzten haben, unterliegen auch einer 
doppelten Disciplinargewalt; diejenigen, welche nur einen militä- 
rischen haben, stehen nur unter der militärischen Disciplinarge- 
walt; doch kann auch in Betreff ihrer eine Entfernung aus dem 
Amte nur im Wege eines förmlichen Disciplinarverfahrens ausge- 
sprochen werden. Die Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt 
erschienen unter dem Titel: Ueber das Verhältniss des Civilstrafrechtes zum Mi- 
btärstrafrecht und den Begriff der z Militärpersonen. Berlin 1665. Taband 
B. II. 8, 243. Zorna.0.0.8,3
	        
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