Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

9. Das Kriegawesen des Reiches. 303 
von Grundstücken unterlagen (Reichsmilitärgesetz $ 42,. Für die 
Beurtheilung der Statusverhältnisse der Militärpersonen ist 
nicht das Recht des Garnisonortes, sondern das der Heimath maass- 
gebend. 
2) In staatsrechtlicher Beziehung. Für die zum aktiven 
Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeam- 
ten, rulıt die Berechtigung zum Wählen, sowohl in Betreff der 
Reichsvertretung (B. II S. 76) als in Betreff der einzelnen Landes- 
vertretungen. Die Theilnahme an politischen Vereinen und Versamm- 
lungen ist den zum aktiven lHeere gehörigen Militärpersonen, auch 
den Militärbeamten untersagt. Das passive Wahlrecht der Militär- 
personen ist gesetzlichen Beschränkungen nicht unterworfen. Die 
Militärpexsonen, einschliesslich der Offiziere zur Disposition !, sind 
befreit vom Schöffen- und Geschwornendienst und bedürfen zur An- 
nahme von Kommunal- und Kirchenämtern jeder Art der Geneh- 
migung der Vorgesetzten. 
Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung von 
Staatssteuern regeltsich nach den Landesgesetzen, natürlich mit Aus- 
schluss jeder Doppelbesteuerung 'B. I S. 364); jedoch ist das Mili- 
täreinkommen der Unteroffiziere und Mannschaften, sowie für 
den Fall einer Mobilmachung das Militäreinkommen aller Ange- 
hörigen des aktiven Heeres steuerfrei. Im Gebiete des ehemaligen 
norddeutschen Bundes sind die Militärpersonen von Kommunal- 
abgaben jeder Art befreit, ausgenommen die Abgaben für Gewerbe- 
betrieb oder für Grundbesitz. 
Ausserdem unterliegen die Militärpersonen gewissen Beschrän- 
kungen, indem sie bei Ausübung gewisser bürgerlicher Rechte an 
die Genehmigung der Vorgesetzten gebunden sind; diese wird er- 
fordert zur Verheirthung, zur Uebernahme von Vormundschaften, 
zum Betrieb eines Gewerbes, zur Annahme eines Amtes in der 
Verweltung und Vertretung der kirchlichen und politischen Ge- 
meinden. 
3) Die processrechtliche Stellung der Militärpersonen 
ist verschieden im bürgerlichen und peinlichen Verfahren. 
a) Im bürgerlichen Processe?sind die Militärpersonen 
t H. Hecker, Die Offiziere zur Disposition und ihre Zugehörigkeit zum 
aktiven Heer resp. zur aktiven Marine, in Goltdammers Archiv B xl 
S. 391 fi 
2 Deutsche Civilprocessordnung 85 14. 15. 21. 158. 224. 343. 345. 355. 374. 
673. 099. 749. 795. 786. 793. Reichsmilitärgesets vom 2. Mai 1574 $39. Hin-
	        
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