9. Das Kriegawesen des Reiches. 303
von Grundstücken unterlagen (Reichsmilitärgesetz $ 42,. Für die
Beurtheilung der Statusverhältnisse der Militärpersonen ist
nicht das Recht des Garnisonortes, sondern das der Heimath maass-
gebend.
2) In staatsrechtlicher Beziehung. Für die zum aktiven
Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeam-
ten, rulıt die Berechtigung zum Wählen, sowohl in Betreff der
Reichsvertretung (B. II S. 76) als in Betreff der einzelnen Landes-
vertretungen. Die Theilnahme an politischen Vereinen und Versamm-
lungen ist den zum aktiven lHeere gehörigen Militärpersonen, auch
den Militärbeamten untersagt. Das passive Wahlrecht der Militär-
personen ist gesetzlichen Beschränkungen nicht unterworfen. Die
Militärpexsonen, einschliesslich der Offiziere zur Disposition !, sind
befreit vom Schöffen- und Geschwornendienst und bedürfen zur An-
nahme von Kommunal- und Kirchenämtern jeder Art der Geneh-
migung der Vorgesetzten.
Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung von
Staatssteuern regeltsich nach den Landesgesetzen, natürlich mit Aus-
schluss jeder Doppelbesteuerung 'B. I S. 364); jedoch ist das Mili-
täreinkommen der Unteroffiziere und Mannschaften, sowie für
den Fall einer Mobilmachung das Militäreinkommen aller Ange-
hörigen des aktiven Heeres steuerfrei. Im Gebiete des ehemaligen
norddeutschen Bundes sind die Militärpersonen von Kommunal-
abgaben jeder Art befreit, ausgenommen die Abgaben für Gewerbe-
betrieb oder für Grundbesitz.
Ausserdem unterliegen die Militärpersonen gewissen Beschrän-
kungen, indem sie bei Ausübung gewisser bürgerlicher Rechte an
die Genehmigung der Vorgesetzten gebunden sind; diese wird er-
fordert zur Verheirthung, zur Uebernahme von Vormundschaften,
zum Betrieb eines Gewerbes, zur Annahme eines Amtes in der
Verweltung und Vertretung der kirchlichen und politischen Ge-
meinden.
3) Die processrechtliche Stellung der Militärpersonen
ist verschieden im bürgerlichen und peinlichen Verfahren.
a) Im bürgerlichen Processe?sind die Militärpersonen
t H. Hecker, Die Offiziere zur Disposition und ihre Zugehörigkeit zum
aktiven Heer resp. zur aktiven Marine, in Goltdammers Archiv B xl
S. 391 fi
2 Deutsche Civilprocessordnung 85 14. 15. 21. 158. 224. 343. 345. 355. 374.
673. 099. 749. 795. 786. 793. Reichsmilitärgesets vom 2. Mai 1574 $39. Hin-