314 lI. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
das Gesetz aufgelegten Verpflichtungen ist entweder den Gemein-
den oder besonderen Lieferungsverbänden oder den Be-
sitzern einzelner Gegenstände auferlegt. Den Gemeinden
liegt ob die Gewährung des Naturalquartiers nebst Stallung, der
Naturalverpflegung, die Ueberlassung von Transportmitteln und
Gespannen, sowie die Stellung der in der Gemeinde anwesenden
Mannschaften zum Dienste als Gespannführer, Boten, Wegeweiser,
sowie zum Wege-, Eisenbahn-, Brückenbau und zu fortifikatorischen
Arbeiten, Ueberweisung der für den Kriegsbedarf erforderlichen
Grundstücke und vorhandenen Gebäude, sowie der im Gemeinde-
bezirke vorhandenen Materialien zur Anlegung von Wegen, Eisen-
bahnen, Brücken, Lagern, Uebungs- und Bivouaksplätzen, zu forti-
fikatorischen Anlagen und zu Fluss- und Hafensperten: Gewährung
des im Gemeindebezirke vorhandenen Feuerungsmaterials und
Lagerstrohs für Lager und Bivouaks, sowie der sonstigen Dienste
und Gegenstände, deren Leistung bez. Lieferung das militärische In-
teresse ausnahmsweise erforderlich macht, insbesondere von Bewaff-
nungs- und Ausrüstungsgegenständen, Arzeneien und Verbandmit-
teln. »Dem Reiche gegenüber sind zunächst die Gemein-
den verpflichtet, denen wiederum die Befugniss zugestanden ist, .
sich nöthigenfalls zwangsweise in den Besitz der einzelnen Gegen-
stände der in $ 3 aufgezählten Leistungen zu setzen.
Für andere Leistungen werden besondere Lieferungsver-
bände errichtet, welche von den einzelnen Bundesstaaten unter
Rücksichtnahme auf angemessene Leistungsfähigkeit und thunlichst
im Anschlusse an die bestehenden Bezirkseintheilungen zu bilden
sind. Durch Beschluss des Bundesrathes kann, falls der Unterhalt
für die bewaffnete Macht auf andere Weise nicht sicher zu stellen
ist, die Lieferung des Nedarfs an lebendem Vieh, Brotmaterial,
Hafer, Heu und Stroh zur Füllung der Kriegsmagazine angeordnet
werden.
Andere Leistungen sind den Eisenbahnverwaltungen auf-
erlegt und zwar sowohl den Privat- wie den Staatseisenbahnen (B. II
S.205). Auf Grundlage des Artikel 47 der Reichsverfassung verordnet
das Gesetz $ 25: Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, 1) die
für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen
Ausrüstungsgegenstände ihrer Eisenbahnwagen vorräthig zu halten;
2) die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse
zu bewirken; 3; ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Be-
triebe von Eisenbahnen dienliches Material herzugeben. Noch viel