316 U. Von den Funktionen der Reichegewalt.
vom 13. Juni 1873 aufhören soll, wird jedesmal durch kaiserliche
Verordnung festgestellt und im Reichsgesetzblatte bekannt gemacht.
$ 356,
3) Beschränkungen des Grundeigenthums In der Umgebung von Festungen.
Die Vertheidigungsfähigkeit der Festungen fordert, dass die
Benutzung des Grundeigenthums in der nächsten Umgebung dersel-
ben gewissen Beschränkungen unterworfen werde. Da das deutsche
Reich eine Anzahl von Festungen besitzt und der Kaiser nach Arti-
kel 65 der Reichsverfassung berechtigt ist, innerhalb des Bundesge-
bietes neue anzulegen (B.IIS. 283), so erschien es als eine wichtige
Aufgabe, diese Beschränkungen einheitlich durch ein Reichsgesetz
zu regeln. Diesist geschehen durch das Gesetz betr. die Beschrän-
kungen des Grundeigenthums in der Umgebung von
Festungen vom 21.December 1871 (Reichsgesetzblatt 18715. 195)
nebst Instruktion über Handhabung dieses Gesetzes vom 4. Januar
1873, welches einheitlich für das ganze Reich mit Einschluss von
Bayern und Württemberg die dauernden Beschränkungen regelt,
welchen die Benutzung des Grundeigenthums in der nächsten Um-
gebung der bereits vorhandenen oder in Zukunft anzulegenden per-
manenten Befestigungen in Rücksicht auf deren Vertheidigungs-
fähigkeit unterliegt. Behufs Feststellung dieser Beschränkungen
wird die nächste Umgebung der Festungen in sogenannte Rayons
getheilt und je nach der Entfernung von der äussersten Vertheidi-
gungslinie ab als erster, zweiter, dritter Rayon bezeichnet.
Der ersteRayon umfasst bei allen Festungen das im Umkreise dersel-
ben von 600 Metern belegene Terrain. $4. Der zweite Rayon begreift
das Terrain zwischen der äussersten Grenze des ersten Rayons und
einer von dieser im Abstand von 375 Metern gezogenen Linie. Der
dritteRayon umfasst bei allen Festungen das Terrain von der äusser-
sten Grenze des zweiten Rayons bis zu einer Entfernung von 1275
Metern; die beiden ersten Rayons werden bei Neuanlagen von Be-
festigungen durch feste Marken (RRayonsteine) bezeichnet. Unmittel-
bar nach der Absteckung der Rayonlinie hat die Kommandantur
einen Rayonplan und einen Rayonkataster aufzustellen, wogegen in
bestimmter Frist Einwendungen erhoben werden können. Nach
diesen drei Rayons finden gewisse Abstufungen in der Beschränkung
des Grundbesitzes statt, indem die Strenge der Beschränkung vom
ersten bie zum dritten Rayon stufenweise abnimmt. Zu jeder An-