9. Das Kriegswesen des Reiches. 317
legung, jeder Veränderung und Benutzung der Grundstücke, die
nicht ohne Genehmigung der Kommandantur zulässig ist, muss vor
dem Beginn der Ausfül G t werden.
$ 26. Gegen die Entscheidung der Kommandantur, wie gegen alle
Anordnungen derselben, ist in Rayonangelegenheiten binnen einer
vierwöchentlichen Präklusivfrist von der Zustellung ab der Rekurs
zulässig. Die Entscheidung auf den Rekurs erfolgt endgültig
durch die Reichsrayonkommission, eine durch den Kaiser
zu berufende ständige Militärkommission, in welcher die Staaten,
in deren Gebiete Festungen liegen, vertreten sind. Für die auf
Grund dieses Gesetzes eintretenden Beschränkungen wird den
Grundbesitzern volle Entschädigung seitens des Reiches gewährt.
Die Gewährung von Entschädigungen für Beschränkungen, welche
bereits vor Erlass dieses Gesetzes bestanden, hat das Reich nicht auf
sich genommen, Die Entschädigung besteht im Ersatz derjenigen
Verminderung des Werthes des Grundstückes, welcher für den Be-
sitzer dadurch entsteht, dass das Grundstück fortan Beschränkungen
in der Benutzung unterliegt, denen es bisher nicht unterworfen
war. $ 35. Die Entschädigung wird regelmässig in Rente gewährt;
falls jedoch die Werthverminderung mindestens ein Drittel des bis-
herigen Werthes beträgt, nach der Wahl des Besitzers entweder in
Kapital oder Rente. Wird eine Einigung zwischen der Komman-
dantur und den Grundbesitzern nicht erzielt, so bleibt, wenn die
Entschädigungspflicht bestritten wird, den Besitzern des
Grundstücks der Rechtsweg unbeuommen. Die Klage ist gegen den
Reichsfiskus zu richten, welcher durch die Kommandantur vertreten
wird, zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende
Grundstück belegen ist. Ist dagegen nur das Vorhandensein oder
die Höhe des Schadens streitig, so erfolgt die Ermittelung der Ent-
schädigung durch Sachverständige. In der Regel bestehen die Be-
schränkungen der Grundeigenthümer in Verboten, Veränderungen
der Terrainoberfläche vorzunehmen.
Zu diesen Eigenthumsbeschränkungen, welche inhaltlich den
Servituten in non faciendo gleichen, können auch Verpflichtungen
zu positiven Handlungen hinzutreten. Wirdnämlich dieArmirung
permanenter Befestigungen angeordnet, sosind die Besitzer der inner-
halb der Rayons belegenen Grundstücke verpflichtet, der schriftlich
oder öffentlich bekannt gemachten Aufforderung der Kommandan-
tur zur Niederlegung von baulichen oder sonstigen Anlagen, Weg-
schaffung von Materialvorräthen, Beseitigung von Pflanzungen und