Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

9. Das Kriegswesen des Reiches. 317 
legung, jeder Veränderung und Benutzung der Grundstücke, die 
nicht ohne Genehmigung der Kommandantur zulässig ist, muss vor 
dem Beginn der Ausfül G t werden. 
$ 26. Gegen die Entscheidung der Kommandantur, wie gegen alle 
Anordnungen derselben, ist in Rayonangelegenheiten binnen einer 
vierwöchentlichen Präklusivfrist von der Zustellung ab der Rekurs 
zulässig. Die Entscheidung auf den Rekurs erfolgt endgültig 
durch die Reichsrayonkommission, eine durch den Kaiser 
zu berufende ständige Militärkommission, in welcher die Staaten, 
in deren Gebiete Festungen liegen, vertreten sind. Für die auf 
Grund dieses Gesetzes eintretenden Beschränkungen wird den 
Grundbesitzern volle Entschädigung seitens des Reiches gewährt. 
Die Gewährung von Entschädigungen für Beschränkungen, welche 
bereits vor Erlass dieses Gesetzes bestanden, hat das Reich nicht auf 
sich genommen, Die Entschädigung besteht im Ersatz derjenigen 
Verminderung des Werthes des Grundstückes, welcher für den Be- 
sitzer dadurch entsteht, dass das Grundstück fortan Beschränkungen 
in der Benutzung unterliegt, denen es bisher nicht unterworfen 
war. $ 35. Die Entschädigung wird regelmässig in Rente gewährt; 
falls jedoch die Werthverminderung mindestens ein Drittel des bis- 
herigen Werthes beträgt, nach der Wahl des Besitzers entweder in 
Kapital oder Rente. Wird eine Einigung zwischen der Komman- 
dantur und den Grundbesitzern nicht erzielt, so bleibt, wenn die 
Entschädigungspflicht bestritten wird, den Besitzern des 
Grundstücks der Rechtsweg unbeuommen. Die Klage ist gegen den 
Reichsfiskus zu richten, welcher durch die Kommandantur vertreten 
wird, zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende 
Grundstück belegen ist. Ist dagegen nur das Vorhandensein oder 
die Höhe des Schadens streitig, so erfolgt die Ermittelung der Ent- 
schädigung durch Sachverständige. In der Regel bestehen die Be- 
schränkungen der Grundeigenthümer in Verboten, Veränderungen 
der Terrainoberfläche vorzunehmen. 
Zu diesen Eigenthumsbeschränkungen, welche inhaltlich den 
Servituten in non faciendo gleichen, können auch Verpflichtungen 
zu positiven Handlungen hinzutreten. Wirdnämlich dieArmirung 
permanenter Befestigungen angeordnet, sosind die Besitzer der inner- 
halb der Rayons belegenen Grundstücke verpflichtet, der schriftlich 
oder öffentlich bekannt gemachten Aufforderung der Kommandan- 
tur zur Niederlegung von baulichen oder sonstigen Anlagen, Weg- 
schaffung von Materialvorräthen, Beseitigung von Pflanzungen und
	        
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