318 lI. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
Einstellung des Gewerbebetriebes nachzukommen. Wird diesen
Aufforderungen nicht in der gestellten Frist genügt, so können die
Besitzer der betreffenden Grundstücke durch administrative Zwangs-
maassregeln hierzu angehalten werden. $ 43. Wird im Falle einer
Armirung die Freilegung des Festungsrayons von der Kommandan-
tur angeordnet, so veranlasst die letztere vor der Beseitigung der
baulichen und sonstigen Anlagen, Pflanzungen und dergleichen eine
Beschreibung und nähere Feststellung des Zustandes durch die Orts-
obrigkeit zum Zwecke der Entschädigungsvermittelung. Diese er-
folgt sobald als möglich, spätestens sofort nach Aufhebung des Armi-
rungszustandes der Festung. Das Reich stellt Anerkenntnisse über
die zu gewährende Entschädigung aus, welche bis zur Zahlung, vom
ersten Tage des auf die stattgefundene Zerstörung oder Entziehung
folgenden Monats mit 5 Proc. jährlich verzinst wird. Entschädigung
wird nicht gewährt hinsichtlich derjenigen vor Eintritt der Gel-
tung dieses Gesetzes vorhandenen Gebäude und Anlagen, welche,
nach der bisherigen Gesetzgebung und in Folge besonderer Rechts-
titel, die Besitzer auf Befehl der Kommandantur zu beseitigen ver-
pflichtet waren, ebenso wenig hinsichtlich der Gebäude und Anlagen,
welche nach Eintritt der Geltung dieses Gesetzes entweder im ersten
oder im zweiten Rayon oder in einem Zwischenrayon einer neu an-
gelegten Befestigung oder auf einem Terrain, welches in Folge des
Neu- oder Verstärkungsbaues einer schon bestehenden Festung in
einen strengeren Rayon fällt, nach erfolgter Absteckung der Rayon-
linie errichtet worden sind. $& 45.