Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

318 lI. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
Einstellung des Gewerbebetriebes nachzukommen. Wird diesen 
Aufforderungen nicht in der gestellten Frist genügt, so können die 
Besitzer der betreffenden Grundstücke durch administrative Zwangs- 
maassregeln hierzu angehalten werden. $ 43. Wird im Falle einer 
Armirung die Freilegung des Festungsrayons von der Kommandan- 
tur angeordnet, so veranlasst die letztere vor der Beseitigung der 
baulichen und sonstigen Anlagen, Pflanzungen und dergleichen eine 
Beschreibung und nähere Feststellung des Zustandes durch die Orts- 
obrigkeit zum Zwecke der Entschädigungsvermittelung. Diese er- 
folgt sobald als möglich, spätestens sofort nach Aufhebung des Armi- 
rungszustandes der Festung. Das Reich stellt Anerkenntnisse über 
die zu gewährende Entschädigung aus, welche bis zur Zahlung, vom 
ersten Tage des auf die stattgefundene Zerstörung oder Entziehung 
folgenden Monats mit 5 Proc. jährlich verzinst wird. Entschädigung 
wird nicht gewährt hinsichtlich derjenigen vor Eintritt der Gel- 
tung dieses Gesetzes vorhandenen Gebäude und Anlagen, welche, 
nach der bisherigen Gesetzgebung und in Folge besonderer Rechts- 
titel, die Besitzer auf Befehl der Kommandantur zu beseitigen ver- 
pflichtet waren, ebenso wenig hinsichtlich der Gebäude und Anlagen, 
welche nach Eintritt der Geltung dieses Gesetzes entweder im ersten 
oder im zweiten Rayon oder in einem Zwischenrayon einer neu an- 
gelegten Befestigung oder auf einem Terrain, welches in Folge des 
Neu- oder Verstärkungsbaues einer schon bestehenden Festung in 
einen strengeren Rayon fällt, nach erfolgter Absteckung der Rayon- 
linie errichtet worden sind. $& 45.
	        
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