10. Die auswärtigen Angelegenheiten. 319
Vierter Titel.
Die auswärtigen Angelegenheiten‘.
(Jus publicum externum.)
I. Geschichtliohe Entwickelung.
6 357.
1) Das ältere deutsche Reich?,
Das deutsche Reich, als Staatenstaat, war unzweifelhaft ein
völkerrechtliches Subjekt im europäischen Staatensysteme. DerKai-
ser, als monarchisches Reichsoberhaupt, hatte zwar grundsätzlich
die völkerrechtliche Vertretung anderen Staaten gegenüber; aber
durch die spätere Reichsverfassung war er bei der Ausübung aller
wichtigen völkerrechtlichen Befugnisse an die Mitwirkung und Zu-
stimmung des Reichstages gebunden. Der Kaiser konnte für sich
keine Art von Verträgen und Bündnissen eingehen, welche für das
% Inhaltlich fallen auswärtiges Staatsrecht und V’ölkerroeht vielfach zusam-
men. In beiden Lehren werden dieselben Gegenstände abgehandelt, Kriegs- und
Friedensreeht, Verträge, Gesandtsehaftsrecht u. s. w. Aber der Ausgangspunkt,
ist ein verschiedener. Das auswärtige Staatsrecht entwiekelt die Grundastze,
welche ein bestimmter Staat in seinen Beziehungen zu anderen Staaten aufstellt
und befolgt, das Völkerreeht setzt eine internationale Reehtsordnung voraus,
welche über dem einzelnen Staate steht; es ist nieht nur ein nusserstantliehes,
sondern aueh ein überstantliches Recht. Die wichtigsten Darstellungen des
Voölkerreehts der Gegenwart sind: Hoffter, Das europäische Völkerreeht der
Gegenwart. VII. Aufl. von Geffcken. Berlin1881. Bluntsehli, Das moderne
Völkerreeht der eivilisirten Staaten als Rechtsbueh dargestellt. :3. Aufl. Nörd-
lingen 1878. H.Wheaton, Elöments du droit international. 2 Vol. V.&d. Leips.
1878. Charles Calvo, Ledroit international III. &d.4tom. Paris 1880. Philloi-
more, Commentaries upon internationallaw. 2. ed. London 4 Bde 1871—1974,
in der dritten Auflage von 1879 an. Travers Twies, The law of nations, Oxford.
2. ed. 1875. 2Bde. Kent, Commentaries on American law (1826) VoLI, aueh un-
ter dem Titel: Kent, Comm. on international law revised by Abdy, Cambr. 1806
und 1978. Jetzt besonders Fr. v. Martens, Völkerrecht, deutsehe Ausgabe von
CarlBorgbohm. Berlin 19883, und A. v. Bulmerinegq, Das Völkerreeht oder
das internationale Recht. 1884. (Marquardsen's Handbuch des öffentlichen
Rechts.) Ein neues Unternehmen ist das Handbueh des Völkerreehts von Fr. v.
Holtzendorff, von welchem so eben der erste Band erschienen ist. 1885. Hier
sind versehiedene Kräfte der Wissensehaft zu einer grossen gemeinsamen Lei-
stung vereinigt. Einen bedeutsamen Anfang hat dieses Werk bereits mit der Ein-
leitung des Herausgebers und der gelehrten Literaturgesehichte des Völkerrech-
tes von A. Ririer $. 393—523 gemacht.
2 J.J. Moser's Deutsches air Stantsrecht. Eäberlin, Deutschen
Staatsr. B.III. B.IX. Leist, Staater. 5266.