326 U. Von den Funktionen der Reiehsgewalt.
Während so der Kaiser das einzige unmittelbare Vertre-
tungsorgan des Reiches im auswärtigen Verkehre ist, steht ihm als
mittelbares, von ihm ernanntes und bevollmächtigtes Organ der
Reichskanzler zur Seite. Der Artikel 17 der Reichsverfassung, wel-
cher für alle Anordnungen und Verfügungen des Kaisers die Gegen-
zeichnung des Reichskanzlers verlangt, findet auch auf alle Akte
der Staatsthätigkeit in auswärtigen Angelegenheiten volle Anwen-
dung. Als Hülfsorgan des Reichskanzlers auf diesem Gebiete ist
das auswärtige Amt des deutschen Reiches |B. II $ 272 S. 102) be-
stellt, mit einem zahlreichen Personal von Beamten, welche theils
an demselben im Inlande beschäftigt sind, theils der Vertretung
des Reiches im Auslande dienen, wie Gesandte und Konsuln. Die
ersteren unterliegen lediglich dem staatsrechtlichen Beamtenrechte
des deutschen Reiches, für letztere gelten dem fremden Staate gegen-
über, in dessen Gebiete sie ihre Amtsgeschäfte verrichten, die Regeln
des Vülkerrechtes. Neben dem Rechte der völkerrechtlichen Ver-
tragsschliessung kommen besonders die Rechte dieser Beamten im
Auslande vom Standpunkte des auswärtigen Staatsrechtes in Be-
tracht. (Gesandtschafts- und Konsularrecht.)
IH. Die Stastsverträge.!
$ 361.
1) Vertragsschliessung des Reiches.
Die Lehre von den Staatsverträgen gehört in das Völkerrecht,
wo die Grundsätze über den Rechtsgrund, die Entstehung, die An-
a Darüber alle Lehrbücher des Völkerreehtes, besonders F.v. Martens, B.I.
Kap.IV, und Bulmerinegq, Absehn. III. 8. 208 &£ Bluntsehli.a.a. O. 55 402
bie 461. Heffter-Geffken $$ 61—99. Für das deutsehe Reieh: Laband,
. 6563-66. v. Rönnelll. 2. 55 123. 124. G.Meyer, $$ 169. 190. Zorn,
Sinner B.IL.B. X1.S. 115 f. $& 31. Unter den monographisehen Arbeiten oben
an steht E. Meier, Ueber den Absehluss von Staatsverträgen. Leips. 1874. Hier
ist als Anhang ein Gutaehten von Gneist über die Auslegung des Artikel 45
der preussisehen Verfassung abgedruekt. G. Jellineck, Die reehtliehe Natur
der Staatsverträge. Wien 1850. Zorn, Die deutsehen Staatsverträge, Zeitsehr.
für die gesammte Staatswissensch. B. XXX VIS. 1 fl. Proebst, Der Absehluss
völkerreehtlieher Verträge dureh das deutsche Reich und dessen Einzelstaaten,
Annalen des deutsehen Reiches 1652. 8.421 ff. H. Tinseh, Das Recht der
deutsehen Einzelstaaten bezüglich des Absehlusses völkerreehtlieher Verträge mit
besonderer Rerüeksichtigung der Stellung im Reiche. Erlangen 1682. G. Pre-
stele, Die Lehre vom Abschlusse völkerreehtlieher Verträge durch das deutsche
Reieh und die Einzelstaaten des Reiehes. Münehen 1882. J. Unger, Ueber die
Gültigkeit von Staatsverträgen, Zeitsehr. für das Privat- und öffentliche Recht
der Gegenwart. B. VI. 8. 319 fi.