Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

338 IL Von den Funktionen des deutschen Reiches. 
mit dem Eintritt in das Gebiet des deutschen Reiches beginnen. 
Die beim Reiche beglaubigten Gesandten erfreuen sich im ganzen 
Reichsgebiete aller Vorrechte, welche das Völkerrecht den Ge- 
sandten beilegt, vor alleın eines erhöhten Rechtsschutzes gegen 
Beleidigungen. indem $ 104 des Reichsstrafgesetzbuches be- 
stimmt: »Wer sich gegen einen bei dem Reiche, einem bundes- 
fürstlichen Hofe oder bei dem Senate einer der freien Hansestädte 
beglaubigten Gesandten oder Geschäftstrager einer Beleidigung 
schuldig macht, wird mit Gefängnies bis zu einem Jahre oder mit 
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.« Auch geniessen sie 
nach einem allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatze der Exter- 
ritorialitätim ganzen Reiche. Diese besteht in der Befreiung 
von der Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte, sowohl in pein- 
licher wie bürgerlicher Beziehung, und in der Exemtion von ge- 
wissen Abgabeu und Lasten finanzieller Art. Die Familienglieder. 
sowie das Geschäftspersonal des fremden Gesandten sind in gleicher 
Weise von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, das Dienstperso- 
nal nur soweit, als es sich nicht um deutsche Unterthanen handelt. 
Die Gesandten und ihr Personal sind frei von den Leistungen für 
Militärzwecke in Friedenszeiten, sowohl von der Quartier- als der 
Naturalleistungspflicht. Was für die fremden Giesandten über die 
Zollgrenze des Reiches eingeführt wird, erfährt die zollamtliche 
Behaudlung, wie alle übrigen Gegenstände, jedoch wird dem beim 
Reiche beglaubigten Gesandten der Betrag der entrichteten Zölle 
zurückgegeben. 
Die fremden Gesandten eingeräumte Exterritorialität bedeutet 
aber nicht, dass sie ausserhalb der gesetzlichen Rechtsordnung des 
Staates stehen, in dessen Gebiet sie sich räumlich befinden, sondern 
nur, dass letzterer auf jeden Gerichtszwang gegen sie 
verzichtet hat; dagegen können Klagen gegen sie bei den Ge- 
richten des Absendestaates erhoben werden, wie die Klagen gegen 
die vom deutschen Reiche abgeschickten Gesandten ebenfalls bei 
den Gerichten ihrer Heimath angebracht werden müssen. 
$ 364. 
2) Das Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten. 
Da die heutige Reichsverfassung nicht, wie die oben erwähnten 
Entwürfe von 1849, den Einzelstaaten das Gesandtschaftsrecht ent- 
zieht, so muss dasselbe nach allgemeinen Grundsätzen als fortbe-
	        
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