346 II. Von den Funktionen des deutschen Reiches.
den Exequatur des fremden Staates wird die eigenthümliche völker-
rechtliche Stellung des Konsuls im Auslande begründet.
Die Abgrenzung der Amtsbezirke der Konsuln erfolgt regel-
mässig durch Verordnung des Reichskanzlers, nur bei denjenigen
Konsulaten, welche mit Gerichtsbarkeit verbunden sind, muss die
Vernehmung des Bundesrathes vorausgehen. Mehrere Konsulate
bezirke können zu einem Generalkonsulatsbezirke vereinigt sein.
$ 367.
3) Amtsrechte und Pflchten der deutschen Konsuln im Auslande.
Als obersten allgemeinen Grundsatz für die Thätigkeit der deut-
schen Konsuln stellt das Organisationsgesetz vom 8. November 1667
folgendes Prineip an die Spitze: »Die Konsuln sind berufen, das
Interesse des Bundes, namentlich in I3ezug auf Handel, Verkehr
und Schiffahrt thunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobach-
tung der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der
Bundesstaaten, sowie anderer befreundeter Staaten ‘sogenannten
Schutzgenossen) in ihren Angelegenheiten Schutz und Beistand
zu gewähren.« Während das Gesetz als Richtschnur für die posi-
tive Thätigkeit der Konsuln festatellt: »Sie müssen nach den Bun-
desgesetzen und den ihnen ertheilten Instruktionen sich richten«,
erkennt es zugleich die negative Schranke ihres Wirkens an: »sie
müssen die durch die Gesetze und Gewohnheiten ihres Amtsbezir-
kes gebotenen Schranken einhalten«. Die ihnen nach dem Organi-
sationsgesetze und anderen Gesetzen obliegenden speciellen Ver-
pflichtungen sind folgende:
1} Jeder Konsul hat über die in seinem Amtsbezirke wohnen-
den und bei ihm angemeldeten Reichsangehörigen eine Matrikel
zu führen, jedoch findet ein Zwang zur Meldung nicht statt. Nur
sind mit der Unterlassung gewisse Rechtsnachtheile verbunden.
$ 12. (B.1S. 353).
2) Die Konsuln fungiren da, wo ihnen ein besonderer Auftrag
vom Reichskanzler dazu ertheilt ist, als Civilstandsbeamte für die
in ihrem Amtsbezirke lebenden Reichsangehörigen. Als solche haben
sie theils Eheschliessungen vorzunehmen, theils Personenstands-
register zu führen. $ 13. {Gesetz vom 4. Mai 1870. v. Sicherer,
Personenstand und Eheschliessung S. 495 ff.).
3) Die Konsuln sind befugt zur Legalisation derjenigen Urkun-