348 11. Von den Funktionen des deutschen Reiches.
nen, erkrankten oder sonst zur Führung eines Schiffes untauglich
gewordenen Schiffers, auf Antrag der Betheiligten, einen anderen
Schiffer einsetzen, sie sind befugt die Verklarungen aufzunehmen
und bei Unfällen, von welchen die Schiffe betroffen werden, die er-
forderlichen Bergungs- und Rettungsmaassregeln einzuleiten und
zu überwachen, sowie im Falle der grossen Havarie, auf Antrag des
Schiflsführers die sogenannten Dispache aufzunehmen.
13) Bei Rechtsstreitigkeiten der Reichsangehörigen unter sich
und mit Fremden sind die Konsuln berufen, nicht allein auf Antrag
der Parteien den Abschluss von Vergleichen zu vermitteln, sondern
auch das Schiedsrichteramt zu übernehnien, wenn sie in der durch
die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von den Parteien zu Schieds-
richtern ernannt werden.
Eine eigentliche Gerichtsbarkeit haben die Konsulu in den
christlich europäischen Staaten, wozu auch die Staaten Amerikas zu
rechnen sind, nirgends, dagegen bestelıt, auf Grundlage besonderer
Verträge oder rechtsgültigen Herkommens, eine wirkliche Konsu-
largerichtsbarkeit fort in dem Gebiete der hohen Pforte, deren Va-
sallenstaaten und einzelnen ostasiatischen Reichen. Dieses aus-
nahmsweise Verhältnies bedarf einer besonderen Besprechung.
6 368.
4) Die Konsulargerichtsbarkeit im Auslande.!
Diese Gerichtsbarkeit geht bis in die Zeiten des frühesten Mittel-
alters zurück, wo bereits die italienischen Handelsrepubliken sich im
Orient »dans les echelles du Levantı eine solche erworben hatten, wel-
che auch nach Untergang des griechischen Reiches durch die soge-
nannten Kapitulationen mit der hohen Pforte behauptet wurde.
(Vergl. hierüber besonders F. Martens a.a. O.‘. Auch in neuerer
Zeit war es für die im Gebiete des ottomanischen Reiches handel-
treibenden Nationen, bei der bekannten Parteilichkeit und Unzu-
verlässigkeit der türkischen Gerichte, Bedürfniss, eigene Richter
! Das Hauptwerk hierüber ist: F. Martens, Das Konsularwesen und die
Konsularjurisdiktion im Orient. Mit Ergänzungen des Autora und übersetzt von
H. Skerst. Berlin 1874. Dasselbe ist auch für die Geschichte des Konsulat-
wesens im Mittelalter, besonders der italienischen Handelsrepubliken, sehr
lehrreich. Die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln im Auslande wird am ein-
gehendsten besprochen von Zorn in den Annalen (1992: S. 462.483. Brauer,
Die deutche Justizgesetzgebung in ihrer Anwendung auf die amtliche Thätigkeit
der Konsuln. 1879.