356 UL. Von den Funktionen der Reiehrgewalt,
nie von Kaiser und Reich genehmigt wurden. Auf diesen Verträgen
und den nach sogenannter freiwilliger Unterwerfung erlassenen
königlichen Patenten (lettres patentes) beruhte das Staatsrecht der
elsässischen Reichsstände bis zur Revolution. Durch diese Patente
wurden den im Elsass begüterten Reichsständen nur untergeordnete
landesherrliche, aber sehr weitgehende gutsherrliche Rechte be-
lassen.!
Ein Haupttheil des jetzt deutsch gewordenen Antheils von
Lothringen ist die Stadt Metz mit dem städtischen Gebiet, pays
Messin, und das Bisthum Metz ‚temporel de !’ &väch£!, welche schon
1552 von Frankreich weggenommen, aber erst durch den westfäli-
schen Frieden an Frankreich förmlich abgetreten wurden; durch
den pyrenäischen Frieden 1659 wurde Stadt und Probstei Dieden-
hofen von Luxemburg, durch den Vertrag von Vincennes 1661
verschiedene Gebiete von Lothringen, welche jetzt deutsch gewor-
den sind, an Frankreich abgetreten, so Stadt und Probstei Sierck,
Saarburg, Pfalzburg u.s. w. Der König von Frankreich nahm auf
Grund des Wiener Vertrags vom 3. Oktober 1735 und der Verträge
vom 13. Februar 1737 und 18. November 1738 nach dem Tode des
Königs Stanislaus am 28. Februar 1766 Besitz vom Herzogthum
Lothringen und Bar, wovon einzelne Gebietstheile 1871 ebenfulls
deutsch geworden sind: von der Lorraine propre die Herrschaft
Blamont, die IIerrschaft Lixheim u. s. w., vom Herzogthum Bar,
Chäteau Salins, Nomeny, Pont a Mousson, von der Lorraine alle-
mande Finstingen, Mörsberg, Mörchingen, Saargemündu.s.w. Aber
auch nach dieser Zeit schreitet Frankreich in der Aneignung deut-
scher Gebiete weiter. Der Nationalkonvent beschliesst am 14. Fe-
bruar 1793 die Vereinigung einer ganzen Reihe von Gebieten mit
Frankreich, so der Grafschaften Kriechingen, Saarırerden, Salım.
Durch Dekret der Nationalversammlung vom 1. Oktober 1795 annek-
tirte Frankreich die Herrschaften Hundlingen, Ruhlingen u. s. w.
Die Stadt Mühlhausen, welche 1515 aus der Dekapole ausge-
treten war und als zugewandter Ort sich der Schweiz angeschlossen
hatte, unterwarf sich am 28. Januar 1798 mit ihrem Gebiete Frank-
1 Ueber diese lettres patentes vergl, besonders den Aufsatz in Reu s3, Staat<-
kanzlei B. XXIV 8. 242. Dadureh kamen die sieh unterwerfenden Reiehs-
atände in eine ähnliehe Lage, wie später die deutschen Mediatisirten. Ja, diese
lettres patentes sollen sogar als Vorbild für diejenigen Artikel der Rheinbunds-
akte gedient haben, welehe dieAbgrenzung der Reehte der neuen Souveraine und
der fı hemaligen Reieh def: liten, Meine Einleitung 8.267.
WinnkoppB.LS. 8.