Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

11. Elsass-Lothringen. 373 
23. März 1673 in Elsass-Lothringen eingeführt, sodass die Rechts- 
verhältnisse der elsass-lothringischen Beamten und diejenigen der 
Reichsbeamten allerdings durch ein gemeinsames Gesetz geregelt 
werden, dagegen sind alle Ausführungsbestimmungen, welche das 
Gesetz dem Verordnungswege überlässt, besonders für Reichsbe- 
amte, besonders für die elsass-lothringischen Beamten geregelt 
worden. Das Reichsbesmtengesetz findet übrigens auf die Rechts- 
verhältnisse nur derjenigen eleass-lothringischen Beamten Anwen- 
dung, welche aus der Landeskasse ein Diensteinkommen beziehen, 
sowie auf die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (nicht 
auf Geistliche, obgleich sie aus der Landeskasse bezahlt werden, 
nicht auf Bürgermeister, Beigeordnete, Handelsrichter, aber auch 
nicht auf die Lehrer an der Universität Strassburg). Der Unter- 
schied zwischen Reichsbeamten und elsass-lothringischen Landes- 
beamten zeigt sich auch darin, dass das officielle Handbuch für das 
deutsche Reich die Behörden und Beamten in Elsass-Lothringen 
nicht mit aufzählt, mit Ausnahme der Generaldirektion der Eisen- 
bahnen in Elsass-Lothringen zu Strassburg nebst dem untergeord- 
neten Personal, weil die bestehenden Eisenbahnen in Elsass- 
Lothringen, sowie diejenigen Bahnstrecken, welche in Elsass- 
Lothringen auf Kosten des deutschen Reiches ausgeführt werden, 
zum Finanzvermögen des deutschen Reiches gehören (B. II S. 148). 
Alle übrigen Behörden in Elsass-Lothringen, auch die Gerichte, 
sind keine Reichsbehörden, sondern elsass-Iothringische Landes- 
behörden, sie werden aber mit Recht alle als kaiserliche Behörden, 
die Landesbeamten als kaiserliche Beamte bezeichnet, weil der 
Kaiser, als Inhaber und erblicher Vertreter der Landeshoheit in 
Elsass-Lothringen, ihr einziger Dienstherr ist. 
  
6 380. 
6) Feststellung des Begriffes Reichaland. 
DerN Reichsland ittelt Reichslandı« wird officiell 
in den Motiven zum Vereinigungsgesetze vom 9. Juni 1871 zuerst 
gebraucht, in einem Gesetze selbst zuerst in dem Gesetze vom 
25. Juni 1973 $ 2. Dass man sich über diesen Begriff nicht voll- 
kommen klar sei, gestand man sich selbst ein. (Bericht von Lamey, 
Stenogr. Berichte 1871 I Sess. 833). Jedenfalls wurde man bei der 
Wahl des Ausdrucks von Reminiscenzen des älteren deutschen 
Reichsstaaterechts bestimmt. Nach diesem bedeutete aber »Reichs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.