11. Elsaes-Lothringen. 375
geordnet werden, welche an dessen Berathungen über diese Ange-
legenheiten theilnehmen« 'Gesetz vom 4. Juli 1879 $ 7).
2. Das Reichsland Elsass-Lothringen hat keine Sonder-
rechte im Sinne des Artikel 75? der Iteichsverfassung. Das Gesetz
vom 25. Juni 1873 $& 4 schliesst Eleass-Lothringen von der Bier-
steuergemeinschaft aus und $ 5 desselben Gesetzes gestattet bis auf
weiteres die Forterhebung des Oktrois in Elsass-Lothringen. That-
sächlich ist das Reichsland in derselben Lage wie die Staaten mit
Sonderrechten, staatsrechtlich liegt aber die Sache vollständig anders,
indem diese Ausnahmestellung jeder Zeit durch ein einfaches
Reichsgesetz beseitigt werden kann, ohne dass es einer Zustimmung
des Reichslandes bedarf. Ja, nicht einmal Artikel 75! der Reichs-
verfassung ist anwendbar, wenn an der staatsrechtlichen Stellung
des Reichslandes etwas geändert werden soll, sondern dies kann
durch ein einfaches Reichsgesetz geschehen, wenn nicht zugleich
an der Reeichsverfassung selbst etwas geändert wird.
3. Das Reichsland Elsass-Lothringen hat auswärtigen Staaten
gegenüber gar keine völkerrechtliche Persönlichkeit, auch nicht
jene geminderte der deutschen Einzelstaaten. Dem Auslande gegen-
über ist es nichts als ein integrirender Bestandtheil des deutschen
Reiches. Vertrüge, welche in Bezug auf das Reichsland mit anderen
Staaten geschlossen werden, gelten als vom Reiche geschlossene
Verträge. Dem Reichslande ist auch nicht jenes Minimum völker-
rechtlichen Vertragsrechtes verblieben, welches die deutschen Ein-
zelstaaten noch besitzen.
4. Wenn das Reichsland als Ganzes nicht aktives Mitglied
des Reiches ist, eo sind die einzelnen Elsass-Lothringer vollständig
gleichberechtigte Bürger des deutschen Reiches, unmittelbare Glie-
der desselben, wie alle anderen Deutschen. In dem Gesetze vom
25. Juni 1873 wurde bestimmt, dass 15 Abgeordnete in Elsass-Loth-
ringen zum deutschen Reichstage gewählt werdensollten, gleichzeitig
wurde das Wahlgesctz für den Reichstag auf Elsass-Lothringen aus-
gedehnt, die Abgrenzung der Wahlbezirke erfolgte durch Beschluss
des Bundesrathes, welcher durch Bekanntmachung des Reichskanz-
lers vom 1. December 1573 verkündigt wurde. Sobald diese Abge-
ordneten gewählt und in den Reichstag eingetreten sind, sind auch
diese Mitglieder Vertreter des gesammten deutschen Volkes. Ueber-
haupt stehen den Elsass-Lothringern alle politischen Rechte zu,
welche die Reichsverfassung den deutschen Reichsbürgern gewährt.
Dadurch unterscheiden sie sich wesentlich von den Bewohnern