Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

11. Elsass-Lothringen. 379 
Obliegenheiten zu, welchebis 1579dem Reichskanzler zustanden. Der 
Statthalter ist daher der einzige Minister des Kaisers für die elsass- 
lothringischen Landesangelegenheiten, der Reichskanz- 
lerist damit aus dieser Stellung völlig ausgeschieden; 
seine Zuständigkeit bezieht sich nur auf allgemeine Reichsange- 
legenheiten, er steht in dieser Beziehung dem Reichslande ganz 
ebenso gegenüber, wie einem Einzelstaate des deutschen Reiches. 
3) Der Statthalter übt die früher dem Oberpräsidenten zuste- 
henden ausserordentlichen Gewalten. Dahin gehört vor allem der 
$ 10 des Gesetzes vom 30. December 1871, welcher besagt: »bei Ge- 
fahr für die öffentliche Sicherheit ist der Oberpräsident ermächtigt, 
alle Maassregeln ungesäumt zu treffen, welche er zur Abwendung der 
Gefahr für erforderlich erachtet. Er ist insbesondere befugt, inner- 
halb des der Gefahr ausgesetzten Bezirkes diejenigen Gewalten aus- 
zuüben, welche er zur Abwendung der Gefahr für erforderlich er 
achtet. Er iet inebesondere befugt, innerhalb des der Gefahr ausge- 
setzten Bezirkes diejenigen Gewalten auszuüben, welche der $ 9 des 
Gesetzes vom 9. August 1849 der Militärbehörde für den Fall des 
Belagerungszustandes zuweist. Zu polizeilichen Zwecken, insbeson- 
dere auch zur Ausführung der vorbezeichneten Manseregeln ist der 
Oberpräsident berechtigt, die in Elsass-Lothringen stehenden Trup- 
pen zu requiriren.« Da nach der Reichsverfassung der Belagerungs- 
zustand nur vom Kaiser verkündigt werden kann und alle landes- 
gesetzlichen Bestimmungen über denselben aufgehoben sind, so ist 
behauptet worden, dass nach Einführung der Reichsverfassung der 
$ 10 des Gesetzes vom 30. December 1871 auch für Elsass-Lothrin- 
gen beseitigt sei iso von Stengelin Hirth’s Annalen 18788. 113}. 
Wir würden dieser Ausführung von unserem Standpunkte beitreten 
'B. ILS. 257), wenn nicht durch $ 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 
diese ausserordentlichen Befugnisse des Oberpräsidenten, wie sie 
$ 10 giebt, ausdrücklich auf den Statthalter übertragen worden 
wären. 
6 383. 
3) Das Ministerium für Elsass-Lothringen. 
Das Reichskanzleramt für Elsass-Lothringen und das Oberprä- 
sidium in Elsase-Lothringen sind aufgelöst. Zur Wahrnehmung der 
von dem ersteren und dem Reichsjustizamt in der Verwaltung des 
Reichslandes sowie der von den Oberpräsidenten bisher geübten 
Obliegenheiten ist ein Ministerium für Elsass-Lothringen errichtet,
	        
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