Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

350 II. Von den Funktionen der Relchsgewalt. 
welches in Strassburg seinen Sitz hat und an dessen Spitze der 
Staatssekretär steht. Die Anordnungen und Verfügungen, wel- 
che der Statthalter kraft der ihm übertragenen landesherrlichen 
Befugnisse trifft, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung 
des Staatssekretärs, welcher dadurch die Verantwortlichkeit über- 
nimmt. In den dem Statthalter kraft seines Amtes zustehenden 
Angelegenheiten hat der Staatssekretär die Rechte und Verantwort- 
lichkeit eines Stellvertreters des Statthalters in dem Umfange, wie 
ein dem Reichskanzler nach dem Gesetze vom 17. März 1878 sub- 
stituirter Stellvertreter sie hat (B. II S. 94 $ 207). 
Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende 
Amtshandlung selbst vorzunehmen. 
Das Ministerium für Elsass-Lothringen zerfällt in Abtheilun- 
gen. An der Spitze der Abtheilungen stehen die Unterstaatssekre- 
täre. Dem Staatssekretär kann die Leitung einer Abtheilung über- 
tragen werden. Der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre und die 
Rüthe des Ministeriums werden vom Kaiser unter Gegenzeichnung 
des Statthalters, die übrigen höheren Beamten des Ministeriums wer- 
den vom Statthalter, die Subaltern- und Unterbeamten vom Staats- 
sekretür ernannt. Auf den Staatssekretär und die Unterstaatssekre- 
täre finden die $$ 25. 35 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhält- 
nisse der Reichsbeamten Anwendung. Sämmtliche Beamte des 
Ministeriums sind Landesbeamte im Sinne des die Rechtsverhält- 
nisse der Beamten und Lehrer betreffenden Gesetzes vom 23. De- 
cember 1873. 
$ 351. 
4) Der Staatsrath und der kaiserliche Rath. 
Durch Gesetz vom 4. Juli 1879 ist ein Staatsrath für Elsass- 
Lothringen eingesetzt worden, welcher berufen ist zur Begutach- 
tung: 1) Der Entwürfe zu Gesetzen, 2) der zur Ausführung von 
Gesetzen erlassenen allgemeinen Verordnungen, 3) anderer Ange- 
legenheiten, welche ihm vom Statthalter überwiesen werden. Durch 
die Landesgesetzgebung können dem Staatsrath auch andere be- 
schliessende Funktionen übertragen werden, was bis jetzt aber noch 
nicht geschehen ist. Der Staatsrath besteht unter dem Vorsitze des 
Statthalters aus folgenden Mitgliedern: dem Stantssekretär, den 
Unterstaatssekretären, dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes und 
dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichte, 
acht bis zwölf Mitgliedern, welche der Kaiser emennt. Von letz-
	        
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