382 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
werden 34 durch die Bezirksräthe und zwar zehn durch den Be-
zirkstag des Ober-Elsasses, elf durch den Bezirkstag von Lothringen,
dreizehn durch den Bezirkstag von Unter-Elsass gewählt. Die Wahl
von Stellvertretern findet nicht mehr statt. Von den übrigen 24 Mit-
gliedern werden je eines in den Gemeinden Strassburg, Mülhausen,
Metz und Kolmar, zwanzig von den zwanzig Landkreisen, in den
Kreisen Mülhausen und Kolmar unter Ausscheidung der gleichnaimni-
gen Stadtgemeinde gewählt. Die Abgeordneten von Strassburg, Mül-
hausen, Metz und Kolmar werden von den Gemeinderäthen aus deren
Mittegewählt. Die Wahl in den Kreisen wird derart vorgenommen,
dass die Gemeinderäthe aus ihren Mitgliedern, in Gemeinden mit
weniger als 1000 Einwohnern einen Wahlmann, in Gemeinden mit
über 1000 Einwohnern für je volle 1000 Einwohner mehr einen
Wahlmann mehr wählen. Die Wahlmänner jedes Kreises wählen
die Abgeordneten derselben. Die Wahlen der Abgeordneten werden
innerhalb vier Wochen nach der Wahl der Wahlmänner vorgenom-
men. Wählbar zum Abgeordneten ist, wer das aktive Wahlrecht be-
sitzt undim Bezirke seinen Wohnsitz hat. Die Wahl der Wahlmänner
und der Abgeordneten geschieht in geheimer Abstimmung auf drei
Jahre. Das Recht des Wahlmannes, sowie der von den Gemeinde-
räthen unmittelbar gewählten Abgeordneten erlischt mit der Mit-
gliedschaft im Gemeinderathe. In Gemeinden, deren Gemeinde-
rath euspendirt oder aufgelöst ist, ruht das Wahlrecht (Gesetz vom
4. Juli 1879 $6 12. 16). Dem Landesausschusse stehen folgende
Befugnisse zu: 1) Die Zustimmung zu solchen Landesgesetzen, wel-
che der Kaiser mit Zustimmung des Bundesrathes zu erlassen benb-
sichtigt; 2) das Recht der Mitwirkung und Zustimmung bei Fest-
stellung des jährlichen] ltsetats; 3)das Recht, die Rech-
nungen über den Landeshaushalt zu prüfen und die Entlastung der
Regierung auszusprechen ;, doch werden diese Befugnisse durch das
Recht der übergeordneten Faktoren der Reichsgesetzgebung wesent-
lich beschränkt, indem neben diesem landesgesetzlichen Wege der
Legislative auch der reichsgesetzliche vorbehalten ist, sodass auf
Grund dieses Vorbehaltes erlassene Gesetze nur auf dem Wege der
Reichsgesetzgebung abgeündert werden können und indem bei Ver-
sagung der Entlastung durch den Landesausschuss dieselbe durch
den Reichstag erfolgen kann. Ausserdem hat der Landesausschuss
das Recht, innerhalb des Bereiches der Landesgesetzgebung Gesetze
vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Ministerium
zu überweisen.