384 U. Von den Funktionen der Reichagewalt.
Die so neu abgegrenzten Bezirke werden weiter in Kreise ein-
getheilt. Der Bezirk Unterelsass enthält acht Kreise, der Bezirk
Oberelsass sechs Kreise, der Bezirk Lothringen acht Kreise. Wo in
den Gesetzen von Departements und Arrondissements die Rede ist,
sind darunter in Folgendem die Bezirke, bez. die Kreise zu verstehen .!
$ 337.
Die Bezirke.
An der Spitze der Verwaltung jedes Bezirkes steht ein Bezirks-
präsident. Derselbe übt die Befugnisse aus, welche bisher den Prä-
fekten zugestanden haben. Durch Verfügung des Reichskanzlers kön-
nen ihm Befugnisse übertragen werden, welche nach den bestehen-
den Gesetzen dem Minister zustehen ($ 11 des Gesetzes vom 30. De-
cember 1871). Dem Bezirkspräsidenten wird eine Anzahl von Räthen
und Hülfsarbeiten beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen
Anweisungen bearbeiten. An Stelle des Präfekturrathes tritt eine
kollegialische Behörde, welche aus dem Bezirkspräsidenten und den
ihm beigegebenen Räthen besteht und gewisse verwaltungsgericht-
liche Befugnisse in erster Instanz ausübt ($ 13).
Die Bezirke sind aber nicht bloss staatliche Verwaltungsbezirke,
sondern juristische Personen des öffentlichen Rechtes; sie haben als
solche die Fähigkeit, Vermögen zu erwerben,'zu haben und zu ver-
walten, den Bewohnern ihres Gebietes Steuern aufzuerlegen und
dieselben auf dem Zwangswege beizutreiben. Die Bezirke sind hier
auf den verschiedensten Gebieten der Verwaltung zur Mitwirkung
berufen. Obgleich das Maass dieser Theilnahme bei den einzelnen
Verwaltungszweigen ein verschiedenes ist und ihr Recht sich vielfach
nur auf die Verwaltung der Geldmittel beschränkt, während die
Verwaltung selbst von Behörden des Staates geführt wird, so erschei-
nen sie doch als die wichtigsten Körper der Selbstverwaltung im
Reichslande. Die Bezirke werden durch die Bezirkepräsidenten und
1 Das französische Verwaltungsrecht hatte drei Verwaltungseinheiten: Ge-
meinde, Arrondissement, Departement, welchen die drei Verwaltungsbeamten
Maire, Unterpräfekt, Präfekt entsprachen. Der Kanton war von Anfang an
eigentlich nur eine Abgrenzung für gewisse die Landbevölkerung interessirende
Jurisdiktionsswecke. Erst die Gesetzgebung von 1533 (Gesetz vom 8. Juni 1833)
hat den Kanton zugleich zu einem Bezirk für die Wahl der Gencralräthe der
Departements und der Räthe des Arrondissements gemacht und so eine engere
Verbindung mit den Räthen des Departements hergestellt. (Schäffner, Ge-
schichte der Rechtsverfassung Frankreichs B. IV S. 65}. In diesem Sinne sind
auch die Kantons beibehalten.