11. Elsass-Lothriugen. 387
wege, Einrichtung von Messen und Viehmärkten, und den Bezirks-
präsidenten über die Zustände und Bedürfnisse des Kreises ihre
Ansichten auszusprechen.
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Die Gemeinden.
Die Gemeinden sind die kleinsten staatlichen Verwaltungsbe-
zirke; sie sind aber zu gleicher Zeit, wie die Bezirke, öffentlichrecht-
liche Korporationen, welchen ausser der Verwaltung ihres Ver-
mögens und der Fürsorge für lokale Interessen auch die Erfüllung
gewisser staatlicher Aufgaben obliegt, z. B. Kultus, Unterrichts-
wesen, Waisenpflege. Im Ganzen ruht die Gemeindeverfassung im
Reichslande noch auf der französischen Gesetzgebung, welche die
freie Bewegung der Gemeinden in ziemlich enge Grenzen ein-
schliesst. Der in unserer deutschen Auffassung so tief begründete
Unterschied zwischen Stadt- und Landgemeinden ist dem französi-
schen Rechte seit der Revolution fremd (B. IS. 416). Die Organe
der Gemeinden sind der Bürgermeister, die Beigeordneten und die
Gemeinderäthe. Die französische Gemeindeverfassung unterscheidet
sich darin wesentlich von der deutschen, dass an der Spitze der Ge-
meinde kein Kollegium, sondern eine einzelne Person, der Bürger-
meister, steht, welche abernichtgewählt, sondern ernannt wird. Jeder
Gemeinde steht ein Bürgermeister vor, welcher in den Bezirks-,
Kreis- und Kantonshauptstädten durch den Statthalter, in den ande-
ren Gemeinden durch den Bezirkspräsidenten ernannt wird. Die Er-
nennung darf nur auf Mitglieder des Gemeinderathes fallen und er-
folgt auf die Dauer von fünf Jahren. Das Amt des Bürgermeisters ist
ein Ehrenamt. Der Bürgermeister ist sowohl Staats- wie Gemeinde-
'beamter. Zu den staatlichen Obliegenheiten des Bürgermeisters ge-
hören: die Verkündigung und Vollziehung der Gesetze, die Anlegung
der Rekrutenstammrollen, die Aufstellung der Wahllisten, die Anle-
gung der Steuerrollen u.s.w. Als Gemeindebeamter ist der Bürger-
meistereinerseits Vollzugsorgan, andererseits Trägereiner besonderen
Gewalt, der Lokalpolizei. Erhat die Beschlüsse des Gemeinde-
rathes vorzubereiten und auszuführen, die Gemeindeeinkünfte zu
verwalten, die Gemeindeanstalten zu beaufsichtigen, Gemeindebe-
amte zu ernennen, die Gemeinde nach aussen hin zu vertreten. Auf
Grund ihrer Lokalpolizei sind die Bürgermeister berechtigt zum
Erlass von Polizeiverordnungen, welche aber nicht in Wider-
spruch treten dürfen mit einem Gesetz odereiner Verordnung höherer
25°