Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

11. Elsass-Lothringen. 389 
licher Kommissäre an Stelle der Bürgermeister, der Beigeord- 
neten und selbst der Gemeinderäthe gestattet. Diese ausserordent- 
lichen Kommissäre üben alle Rechte und Pflichten der von ihnen 
vertretenen Behörden. Ihre Einsctzung erfolgt durch Beschluss des 
Bezirkspräsidenten und, im Falle ihre Amtsdauer fünf Jahre über- 
schreiten soll, durch Ministerialbeschluss. So trägt das Staatsrecht 
von Elsass-Iothringen noch überall Spuren von Ausnahmezustän- 
den, welche ausserordentliche Maassregeln gestatten, wenn die 
regelmässigen Gewalten der Obrigkeit nicht mehr ausreichen. Eine 
allmähliche Beseitigung dieser ausserordentlichen Befugnisse wird 
möglich sein, wenn sich die Bevölkerung des Reichslandes immer 
mehr ihres deutschen Ursprunges und ihrer alten Reichsangehörig- 
keit erinnert und ihre Verbindung mit dem neuen deutschen Reiche 
als eine bleibende anzusehen lernt.
	        
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