Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

1. Der Kaiser. 43 
nicht vom Kaiser, sondern vom König von Preussen zum Fürsten 
erhoben worden!. Ebenso hat der deutsche Kaiser keinen beson- 
dern kaiserlichen Hofstaat. Die Verrichtungen eines solchen wer- 
den vom preussischen Hofstaate mitbesorgt. 
Pekuniäre Bezüge sind mit der Kaiserwürde nicht verbun- 
den. Der Kaiser hat von Reichswegen weder eine Civilliste, noch 
eine Krondotation, noch den Genuss von Domänen. Auch in dieser 
Beziehung lebt der deutsche Kaiser vom Könige von Preusen, wie 
auch der ehemalige deutsche Kaiser in den letzten Jahrhunderten 
auf seine erbländischen Revenüen angewiesen war, 
8 255. 
IH. Eigentliohe Regierungsreohte des Kaisers. 
°.L £ ° A “ ® L 
Dieselben werden in der R 
zusammengestellt; sie sind vielmehr nur aus den einzelnen zerstreu- 
ten Artikeln der Reichsverfassung und den einschlagenden Bestim- 
mungen der Reichsgesetze, wie aus der staatsrechtliehen Natur des 
Kaiserthurns, abzuleiten. Es kann deshalb auch nicht Aufgrbe der 
Wissenschaft sein, einen erschöpfenden Katalog der kaiserlichen 
Regierungsrechte aufzustellen. Eingehend können die einzelnen 
Regierungsrechte nur bei Besprechung der einzelnen Funktionen 
der Reichsgewalt erörtert werden, so die völkerrechtliche Vertre- 
tung unter der Rubrik der auswärtigen Angelegenheiten, der mili- 
tärische Oberbefehl bei der Darstellung des Militärrechtes u. s. w. 
Hier kommt es nur darauf an, die wichtigsten Befugnisse soweit 
kurz zu charakterisiren, dass die staatsrechtliche Stellung des Kai- 
serthums im Gesammtorganismus des Reiches zum klaren Aus- 
drucke gelangt. 
1} Dem Kaiser liegt die völkerrechtliche Vertretung 
des Reiches ob. Er ist der ausschliessliche Repräsentant dessel- 
ben anderen Staaten gegenüber im internationalen Verkehre. Ar- 
tikel 11 Absatz 1 der Reichaverfassung aagt: »Der Kaiser hat das 
Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches 
Krieg zu erklären und Frieden zu schliessen, Bündnisse und andere 
Verträge mit fremden Staaten einzugehen«. 
  
ı Sollte x man es angemessen finden, das über allo übrigen Beamtenstellungen 
erhabene Amt des Reichskanzlers auch äusserlich dadurch auesuzeichnen, dass 
man den Titel eincs Fürsten-Reichskanslers mit demPrädikat»Durchlaucht 
zum bleibenden Amtstitel machen würde, so würde eine solche Ausseichnung des 
höchsten Reichsamtes lediglich durch kaiserliche Verfügung crfolgen können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.