2. Der Bundesrath. 47
wie von selbst aus den Verhältnissen erwachsen, wie sie im Sommer
1866 in Deutschland vorlagen. Nach Auflösung des deutschen Bun-
des hatte Preussen Bevollmächtigte aller verbündeten Regierungen
nach Berlin berufen, welche im Winter 1666/67 zu Ministerialkon-
ferenzen zur Berathung des Verfassungsentwurfes zusammentraten.
Aus diesen entwickelte sich wie von selbst der Bundes-
rath, dessen staatsrechtliche Natur nicht aus fremden bundesstaats-
rechtlichen Vorbildern, noch aus der hergeb sti
Schablone, sondern lediglich aus der Genesis und der Eigenart der
deutschen Staatsverhältnisse erklärt werden kann. Der Bundesrath
kann in mancher Beziehung geradezu als eine Fortsetzung des ehe-
maligen Bundestages angesehen werden, an dessen Organisation in
Betreff der Stimmenvertheilung ausdrücklich angeknüpft wird; nur
mit dem Unterschiede, dass der ehemalige Bundestag das Organ
eines völkerrechtlichen Vereines souveräner Staaten war, während
der Bundesrath Glied eines staatsrechtlichen Organismus, Organ
eines einheitlichen Staatswillens ist. Noch viel stärker haben die
Reminiscenzen des älteren deutschen Reichsstaatsrechtes bei der
Schöpfung des Bundesrathes eingewirkt. Nur mit verändertem Na-
men ist der Bundesrath an die Stelle des ehemaligen deutschen
Reichstages getreten. Mag man politisch jede Vergleichung un-
seres Bundesrathes mit jenem viel verspotteten Reichstag von Re-
gensburg zurückweisen, für die staatsrechtliche Konstruktion
bietet derselbe überraschende Analogien.
Der Bundesrath von heute, wie der Reichstag von ehedem, ist
ein Kollegium, welches aus den Bevollmächtigten der deutschen
Landesherrn besteht. Jetzt, wie damels, sind dieselben
Personen, welche die Staatsgewalt in den Einzelstaa-
ten innehaben, durch ihre Theilnahme an dieser Kör-
perschaft, auch Mitträger der Reichsgewalt.
Der Bundesrath, wie der ehemalige Reichstag, sind in keiner
Beziehung parlamentarische Körper; die Bevollmächtigten stimmen
nicht nach freier Ueberzeugung, sondern lediglich nach den ihnen
zu theil gewordenen Instruktionen; nicht sie selbst, sondern ihre Ge-
waltgeber sind die Glieder dieser Körperschaft, deren abhängige
Stimmwerkzeuge sie sind.
Der Bundesrath ist, ganz wie der Reichstag von ehedem, nicht
bloss vertretender, die Reichsgewalt beschränkender Körper, son-
dern Organ der Centralgewalt, Mitträger der Souveränetät.
Aber auch darin gleicht seine Stellung der des Reichstages von