2. Der Bundesrath, 53
Die Theilnahme der einzelnen Staaten an den Beschlüssen des.
Bundesrathes bezieht sich auf die ganze dem Bundesrathe zuge-
wiesene Zuständigkeitssphäre. Auch wenn ein zu fassender Bun-
desbeschluss sich nur auf einen Theil des Bundesgebietes oder auf
einzelne Bundesglieder bezieht, so sind doch alle Bundesglieder be-
rechtigt, an der Beschlussfassung theilzunehmen. Eine Ausnahnie
machennurdieei ü tschen Staaten t Reser-
vatrechte, kraft deren die Kompetenz des Reiches in Betreff ihrer
ausgeschlossen ist, wie dies Artikel 7 Absatz 4 der Reichsverfassung
ausdrücklich besagt: »Bei der Beschlussfassung über eine Angelegen-
heit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem
ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur der-
jenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemein-
schaftlich ist«. Nur bei den ausdrücklich in der Reichsverfassung
ausgeschlossenen Gegenständen findet diese Einschränkung des
Stimmrechtes statt, also für Bayern, Württemberg und Baden in
. allen die Bier- und Branntweinsteuer betreffenden Angelegenheiten,
für Bayern und Württemberg in denjenigen Angelegenheiten,
‘welche die Verwaltung des Reichs-Post- und Telegraphenwesens
betreffen, für Bayern in denjenigen Angelegenheiten, welche die
Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs über Heimaths- und
Niederlassungsverhältnisse angehen. Nicht ausgeschlossen ist da-
gegen das Stimmrecht Bayerns in allen Angelegenheiten der Hee-
resverwaltung, weil der vom Reiche aufgestelltelleeresetat auch die
für das bayerische Kontingent zu verwendenden Gelder feststellt,
wenn auch in einer Gesammtsumme und weil Bayern sich auch in
Betreff der Formation, Organisation und Ausbildung seines Heeres
nach den für das Reichsheer bestehenden Normen zu richten hat.
Ebenso ist das Stimmrecht Hamburgs und Bremens in Betreff der
Zoll- und Steuerangelegenheiten nicht ausgeschlossen, weil diese
Staaten anstatt der Zölle und Steuern ein Aversum un das Reich be-
zahlen.
Anmerkung.
Namens der verbündeten Regierungen wurde auf Anfrage erklärt,
dass der Militäretat, trotz der Bestimmungen unter Nr. III $ 5 des Ver-
trags vom 23. November 1570 keineswegs als ein Gegenstand anzusehen
sei, welcher nicht dem ganzen Bunde gemeinsam wäre«. »Ich sehe das —
sagte Delbrück a. a. O. Stengr. Ber. 1570 S. 123 — weder formell,
noch materiell, materiell nicht deshalb, weil aus den Bestimmungen,
welche der Militäretat für die übrigen Bundesstaaten ausser Bayern ent-