56 I. Von den Organen des deutschen Reichos.
B) Verwaltung.
Der Bundesrath ist auch Organ der Reichsverwaltung, aber
nur in dem Sinne, duss der Kaiser bei der Ausübung gewisser Re-
gierungsrechte an die Zustimmung des Bundesrathes gebunden ist.
Niemals kann aber der Bundesrath mit seinen Verfügungen un-
mittelbar in die Verwaltung eingreifen. Er kann weder den Unter-
thanen und Behörden Befehle und Anweisungen ertheilen, noch
von ihnen Gehorsam verlangen. Er kann nur durch das Medium
des Reichskanzlers auf die Verwaltung der Reichsangelegenheiten
einwirken. Eine derartige Theilnahme des Bundesrathes an An-
gelegenheiten der Verwaltung ist durch verschiedenartige Vorschrif-
ten der Verfassung und einzelner Reichsgesetze festgestellt.
I) Artikel 7 Absatz 3 giebt eine allgemeine Vorschrift von
principieller Bedeutung, wonach »der Bundesrath über Mängel be-
schliesst, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der
vorstehenderwähnten Vorschriften und Einrichtungen hervortretens.
Dieser allgemeine Satz fehlte in der Verfassung des norddeutschen
Bundes; in Artikel 37 Absatz 3 (VI. Abschnitt vom Zoll- und Han-
delswesen\ wurde dem l3undesrathe in specieller Beziehung auf
Zölle und Verbrauchssteuern die Befugniss zugesprochen, »zu be-
schliessen über Mängel, welche bei der Ausführung der gemein-
schaftlichen Gesetzgebung hervortreten«. Durch Uebertragung die-
ses Satzes in Artikel 7, welcher die Befugnisse des Bundesrathes
grundsätzlich festzustellen hat, erhielt die specielle Befugniss jetzt
einen allgemeinen Charakter. Es wurde dadurch eine bereits be-
stehende Praxis des norddeutschen Bundes, kraft deren Zweifel
über die Anordnung von Reichsgesetzen und Bedenken, welche bei
deren Handhabung entstanden, dem Bundesrathe vorgelegt zu wer-
den pflegten, grundgesetzlich festgestellt. Damit steht Artikel 17
der Reichsverfassung nicht in Widerspruch, welcher »die Ueber-
wachung der Ausführung der Reichsgesetze dem Kaiser zuweist«.
Darnach liegt es dem Kaiser ob, die zur Kontrolle der Einzelstaaten
erforderlichen Beamten zu ernennen; die von diesen Beamten über
Mängel bei Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung ge-
machten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlussnahme
vorgelegt. Darauf fasst der Bundesrath die Entscheidung über die
Auslegung und Handhabung der Reichsgesetze, behufs der Abhülfe
der Mängel, welche bei der Ausführung derselben hervorgetreten
sind. Die unmittelbaren Verfügungen dagegen, wodurch die vom