Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

2. Der Bundesrath. 67 
findet nach Artikel 37 auch dieselbe Beschränkung hinsichtlich 
seines Verordänungsrechtes statt. Man hat diese Bestimmungen 
bisweilen geradezu als ein Veto des Kaisers bezeichnet. Dies ist 
aber staatsrechtlich nicht zutreffend; vielmehr kommt in den ge- 
nannten drei Fällen ein Bundesrathsbeschluss gar nicht zu Stande, 
wenn nicht in der Mehrheit der Stimmen auch die 17 preussischen 
:Stimmen mitenthalten sind. Thatsächlich wirkt diese Bestim- 
mung der genannten Verfassungsartikel allerdings ähnlich, wie ein 
dem Kaiser in einzelnen Fällen zustehendes Veto, indem auch hier 
der König von Preussen mit seinen 17 Stimmen dem deutschen 
Kaiser zu Hülfe kommt, welcher kein Veto hat. 
3) »Zur Auflösung des Reichstages während der Legislatur- 
periode ist ein Beschluss unter Zustimmung des Kaisers er- 
forderliche, Hier muss also der Kaiser, als ein vom Bundesrathe 
verschiedenes selbständiges Organ der Reichsgewalt, zu einem Bun- 
desrathsbeschluss seine Zustimmung geben; versagt er sie, so kann 
eine Auflösung nicht zu Stande kommen, wenn auch die Stimmen- 
mehrheit sich dahin aussprechen sollte. 
Die Arbeiten des Bundesrathes werden entweder im Plenum 
oder durch Ausschüsse besorgt. Letztere sind in der Regel nur 
Kommissionen des Bundesrathes, welche die Geschäfte für das 
Plenum vorzubereiten haben, doch haben sie in einzelnen Fällen 
eine selbständige Kompetenz. Die Ausschüsse werden entweder für 
einzelne Angelegenheiten besonders niedergesetzt oder sie bestehen 
für gewisse Geschäfte als dauernde, ständige, ordentliche. 
»Es sind dies Ausschüsse, die nicht einmal ad hoc zu einem bestimm- 
ten Zwecke gewählt werden, sondern welche stets existiren sollen. 
Ob sie immer versammelt sein sollen, ob sie auch dann in Thätig- 
keit sein sollen, wenn der Bundesrath nicht versammelt ist, hängt 
von dem Beschlusse des Bundesratheä aba. (Fürst Bismarck am 
26. März 1867. Stenogr. Ber. 1867). Die Ausschüsse werden gebil- 
det aus der Mitte des Iundesrathes selbst. Die Zusammensetzung 
dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes bez. mit 
jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wie- 
der wählbar sind. In jedem ständigen Ausschusse müssen, mit Ein- 
schluss des Präsidiums, wenigstens fünf Staaten vertreten sein. Das 
Präsidium gebührt in allen Ausschüssen, mit Ausnahme desjenigen 
für auswärtige Angelegenheiten, Preussen. 
Die dauernden Ausschüsse des Bundesrathes sind folgende: 
t} Der Ausschuss für das Landheer und die Festungen 
5°
	        
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