Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

72 I. Von den Organen des deutschen Reiches. 
deutschen Volkes, sondern nur aus den Landtagen der Einzelstaaten 
hervorgehende Delegirtenversammlungen kannten, so der Münchner 
Entwurf vom 25. Februar 1850 (8. 134}, so das österreichische Re- 
formprojekt von 1863 (S. 145). Es zeugt von einem tiefen Ver- 
ständnisse des bundesstaatlichen Gedankens, dass die preussische 
Regierung als unerlässliche Forderung jeder l3undesreform (eine 
wahre, aus direkter Betheiligung der ganzen Nation hervorgehende 
Nationalvertretung« verlangte. An diesem grossen Gedanken hat 
Preussen von nun an in allen seinen lteformbestrebungen unent- 
wegt festgehalten. Mitten im schleswigholsteinischen Konflikte 
stellte Preussen am 9. April 1566 den Antrag auf Einberufung eines 
deutschen Parlamentes, welches aus direkten Wahlen und allge- 
meinem Stimmrechte hervorgehen sollte \$. 155}. Ebenso hielten 
die Grundzüge einer neuen Bundesverfassung vom 10. Juni 1866 
an dem Gedanken einer einheitlichen Nationalvertretung fest. Bei 
der Gründung des norddeutschen Bundes verstand sich die Ein- 
fügung einer Volksvertretung in den Organismus des neuen Bun- 
desstaates ganz von selbst, wenn auch über Zusammensetzung und 
Befugnisse derselben sich mannigfach verschiedene Ansichten ent- 
gegenstanden. Die am 16. April 1867 beschlossene, am 1. Juli 1867 
ins Leben getretene Verfassung des norddeutschen Bundes hat in 
Abschnitt V Artikel 20—32 über die volkavertretende Körperschaft 
des Reichstages Bestimmungen getroffen, welche unverändert in die 
heutige deutsche Reichsverfassung übergegangen sind. Auf Grund- 
lage derselben gilt es jetzt die staatsrechtliche Natur des Reichstages 
festzustellen. 
Die juristische Charakteristik dieses Organs macht weniger 
Schwierigkeiten, weil dasselbe in seinen Grundgedanken ganz der 
Volksvertretung der Einzelstaaten entspricht. Was die Landtage 
in den deutschen Einzelstaaten sind, das ist der Reichs- 
tag im deutschen Reiche. Wir verweisen daher auf unsere 
Darstellung im Landesstaatsrecht (Buch I Kapitel V), wo wir den 
Grundgedanken und juristischen Charakter der deutschen Volks- 
vertretung erörtert und besonders den hier obwaltenden eigenthüm- 
lichen Begriff der Vertretung einer eingehenden Untersuchung 
unterzogen haben (8. 455—460\. 
Der deutsche Reichstag ist neben Kaiser und Bundesrath das 
dritte unmittelbare Organ im Gliederbau des Reiches; 
aber er ist ebensowenig wie der Landtag in den Einzelstaaten, nach 
deutschem Staatsrechte, Mitträger der Souveränetät; er übt keine
	        
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