Bestimmungen über die Schlußprüfung. 103
5 1.
Zweck der Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen
ist, zu ermitteln, ob der Schüler die Reife für die Obersekunda der
entsprechenden Vollanstalt erreicht hat.
§ 2.
Zur Abhaltung von Schlußprüfungen sind alle Progymnasien,
Realprogymnasien und Realschulen berechtigt, welche von dem Unter-
richtsminister als solche anerkannt sind.
83.
In betreff der Prüfungskommission gelten die Bestimmungen
des § 3 der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren
Schulen.
8 4.
Für die Vornahme der Prüfung sind diejenigen Bestimmungen
maßgebend, welche an Vollanstalten für die Versetzung nach Ober-
sekunda gelten. Die in diesen Bestimmungen dem Direktor zugewiesenen
Ermächtigungen fallen bei der Schlußprüfung dem Königlichen Kom-
missar zu.
8 6.
Fällt die Prüfung günstig aus, so erhält der Schüler ein Zeugnis
über die bestandene Schlußprüfung. Für dieses Zeugnis ist der als
Anlage beigefügte Vordruck maßgebend.
§ 6.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.
An Stelle der §§ 4 und 5 finden für fremde Prüflinge
(Ertraneer) die bezüglichen Vorschriften der Ordnung der Reifeprüfung
an den neunstufigen höheren Schulen eine den Klassenforderungen und
Klassenzielen der Untersekunda (Ersten Klasse) entsprechende Anwendung.
Berlin, den 29. Oktober 1901.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-
Angelegenheiten.
Studt.