Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Ordnung der Prüfung von Extraneern bebufs 
Kachweises der Reife für Prima. 
Berlin, den 8. Juli 1902. 
Mit Rücksicht auf die Gesichtspunkte, welche in den Lehrplänen 
und Lehraufgaben für die höheren Schulen von 1901 und in den mit 
ihnen zusammenhängenden Anordnungen zur Geltung gelangt sind, finde 
ich mich veranlaßt, auch die Bestimmungen über die Prüfung so- 
genannter Extraneer behufs Nachweises der Reife 
für die Prima einer Vollanstalt vom 11. November 1893 
— U. II. 2368 — (Bentralbl. 1894 S. 269) den jetzigen Verhältnissen 
entsprechend abzuändern. 
Nachdem die Königlichen Provinzial-Schulkollegien Gelegenheit ge- 
habt haben sich zur Sache zu äußern, und nachdem ihre Vorschläge 
und Münsche hier eingehend erwogen worden sind, ordne ich hierdurch 
an, daß vom 1. Januar 1903 ab an Stelle des oben bezeichneten 
Runderlasses folgende Bestimmungen treten: 
1. Wer, ohne Schüler eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums 
oder einer Oberrealschule zu sein und ohne die Aufnahme in eine 
dieser Anstalten nachzusuchen, ein Zeugnis der Reife für Prima er- 
werben will, hat sich unter Darlegung seines Bildungsganges, der die 
letzten Schul- und Privatzeugnisse über den empfangenen Unterricht 
beizufügen sind, und unter Ausweis über sein sittliches Verhalten bei 
dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zu melden, dessen Amts- 
bereiche er durch den Wohnort der Eltern oder durch den Ort der 
von ihm zuletzt besuchten öffentlichen Schule angehört; dabei ist auch 
bestimmt anzugeben, ob und wo er schon früher den Versuch gemacht 
hat, das Zeugnis der Reife für die Prima durch Ablegung einer 
Prüfung zu erwerben. 
Betreffs des Zeitpunktes der Zulassung zu dieser Prüfung bleiben 
die Bestimmungen des Runderlasses vom 29. Oktober 1874 — U. II. 
5472 — (Wiese-Kübler, Verordnungen und Gesetze, Teil I S. 447) in 
Kraft. Hinsichtlich des Verfahrens bei Meldungen nichtpreußischer Be-
	        
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