106 Ordnung der Prüfung von Extraneern.
werber wird auf den Erlaß vom 8. Juni 1891 — U. II. 2178 —
(Zentralbl. 1891, S. 580) verwiesen.
Sofern das Königliche Provinzial-Schulkollegium die Nachweise
für ausreichend erachtet, überweist es den Prüfling einer entsprechenden
Anstalt der Provinz.
2. Zur Abhaltung der Prüfung treten zu dem von dem König-
lichen Provinzial - Schulkollegium zu bestimmenden Zeitpunkte der
Direktor der Anstalt und die Lehrer der Obersekunda, welche in dieser
Klasse in den unten bezeichneten Fächern unterrichten, als besondere
Kommission zusammen.
ezul Es wird eine schriftliche und eine mündliche Prüfung ab-
ten.
Zur schriftlichen Prüfung gehören bei allen Anstalten ein deutscher
Aufsatz und die Bearbeitung von drei aus dem Lehrgebiete der Ober-
sekunda entnommenen mathematischen Aufgaben, ferner
a) bei den Gymnasien: eine Ubersetzung aus dem Deutschen in das
Lateinische und eine Übersetzung aus dem Griechischen in das
Deutsche nebst grammatischer Erklärung einzelner zu diesem
Zwecke bezeichneter Formen und Sätze des griechischen Textes;
b) bei den Realgymnasien: eine Übersetzung aus dem Lateinischen
in das Deutsche und je eine Übersetzung aus dem Deutschen in
das Französische und Englische;
) bei den Oberrealschulen: je eine Übersetzung aus dem Deutschen
in das Französische und Englische.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich bei allen Anstalten auf die
Geschichte, Mathematik, Physik und Erdkunde, ferner
a) bei den Gymnasien: auf Lateinisch, Griechisch und Französisch
oder Englisch;
b) bei den Realgymnasien: auf Lateinisch, Französisch und Englisch;
c) bei den Oberrealschulen: auf Französisch, Englisch und Chemie.
Das Maß der Forderungen ist das für die Versetzung nach Prima
vorgeschriebene. Rücksicht auf den gewählten Lebensberuf darf dabei
nicht genommen werden.
Befreiungen von der mündlichen Prüfung finden nicht statt.
Für jedes Prüfungsfach ist auf Grund der Leistungen des Prüf-
lings in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung das Gesamt-
urteil in eines der vier Prädikate: Sehr gut, Gut, Genügend,
Nicht genügend zusammenzufassen.
Erhält der Prüfling in einem Fache das Gesamtprädikat Nicht
genügend, so ist es stalthaft, diesen Ausfall als ausgeglichen an-
zusehen, wenn bei ihm das Gesamturteil in einem anderen Fache
mindestens Gut lautet; jedoch ist dieser Ausgleich bei denjenigen