Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

106 Ordnung der Prüfung von Extraneern. 
werber wird auf den Erlaß vom 8. Juni 1891 — U. II. 2178 — 
(Zentralbl. 1891, S. 580) verwiesen. 
Sofern das Königliche Provinzial-Schulkollegium die Nachweise 
für ausreichend erachtet, überweist es den Prüfling einer entsprechenden 
Anstalt der Provinz. 
2. Zur Abhaltung der Prüfung treten zu dem von dem König- 
lichen Provinzial - Schulkollegium zu bestimmenden Zeitpunkte der 
Direktor der Anstalt und die Lehrer der Obersekunda, welche in dieser 
Klasse in den unten bezeichneten Fächern unterrichten, als besondere 
Kommission zusammen. 
ezul Es wird eine schriftliche und eine mündliche Prüfung ab- 
ten. 
Zur schriftlichen Prüfung gehören bei allen Anstalten ein deutscher 
Aufsatz und die Bearbeitung von drei aus dem Lehrgebiete der Ober- 
sekunda entnommenen mathematischen Aufgaben, ferner 
a) bei den Gymnasien: eine Ubersetzung aus dem Deutschen in das 
Lateinische und eine Übersetzung aus dem Griechischen in das 
Deutsche nebst grammatischer Erklärung einzelner zu diesem 
Zwecke bezeichneter Formen und Sätze des griechischen Textes; 
b) bei den Realgymnasien: eine Übersetzung aus dem Lateinischen 
in das Deutsche und je eine Übersetzung aus dem Deutschen in 
das Französische und Englische; 
) bei den Oberrealschulen: je eine Übersetzung aus dem Deutschen 
in das Französische und Englische. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich bei allen Anstalten auf die 
Geschichte, Mathematik, Physik und Erdkunde, ferner 
a) bei den Gymnasien: auf Lateinisch, Griechisch und Französisch 
oder Englisch; 
b) bei den Realgymnasien: auf Lateinisch, Französisch und Englisch; 
c) bei den Oberrealschulen: auf Französisch, Englisch und Chemie. 
Das Maß der Forderungen ist das für die Versetzung nach Prima 
vorgeschriebene. Rücksicht auf den gewählten Lebensberuf darf dabei 
nicht genommen werden. 
Befreiungen von der mündlichen Prüfung finden nicht statt. 
Für jedes Prüfungsfach ist auf Grund der Leistungen des Prüf- 
lings in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung das Gesamt- 
urteil in eines der vier Prädikate: Sehr gut, Gut, Genügend, 
Nicht genügend zusammenzufassen. 
Erhält der Prüfling in einem Fache das Gesamtprädikat Nicht 
genügend, so ist es stalthaft, diesen Ausfall als ausgeglichen an- 
zusehen, wenn bei ihm das Gesamturteil in einem anderen Fache 
mindestens Gut lautet; jedoch ist dieser Ausgleich bei denjenigen 
 
	        
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