Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler. 109 
6 — s. oben S. 537 —) zu lauten hat, findet seine Erklärung in der 
Verschiedenheit der dabei zu berücksichtigenden Verhältnisse. Im übrigen 
ist für alle derartigen Zeugnisse derselbe Vordruck anwendbar. 
Schließlich nehme ich Anlaß ausdrücklich zu bemerken, daß für die 
Entscheidung über die Versetzung der von dem Schüler gewählte Beruf 
nicht in Frage kommen darf; namentlich darf die Zuerkennung derselben 
nicht durch die Rücksicht darauf beeinflußt werden, daß der Schüler mit 
der Reife für Prima die Schule überhaupt zu verlassen beabsichtigt. 
Die Königlichen Provinzial - Schulkollegien beauftrage ich, nach 
Maßgabe des Vorstehenden das Erforderliche zu veranlassen, dabei auch 
wiederholt einzuschärfen, daß Schüler, welche nach der Versetzung in die 
Prima die Anstalt verlassen, um in den Militärdienst auf Beförderung 
einzutreten, bei der Meldung zur Portepeefähnrichsprüfung nicht ein 
„Abgangszeugnis“, sondern ein „Zeugnis der Reife für Prima“ vor- 
zulegen haben. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Im Auftrage: Köpke. 
  
  
prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis 
abgegangener Schüler von Realgymnasien und Ober- 
realschulen in den alten Sprachen. 
Berlin, den 22. November 1902. 
Durch den Runderlaß vom 1. November 1901 — U. LI. 3225 — 
(Zentralbl. S. 933), mit welchem die Ordnung der Reifeprüfung an den 
neunstufigen höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien und Ober- 
realschulen) vom 27. Oktober 1901 veröffentlicht worden ist, waren die 
Bestimmungen der Prüfungsordnungen vom 6. Januar 1892 (in § 18) 
über die „Ergänzungsprüfungen“ einstweilen in Kraft belassen. 
Nachdem inzwischen die Verhandlungen über die anderweitige 
Ordnung der Berechtigungen ihren Abschluß gefunden haben, wird 
nunmehr bezüglich dieser Prüfungen unter Aufhebung der bisherigen 
Vorschriften folgendes bestimmt: 
1. Wer das Reifezeugnis einer preußischen oder als gleichstehend 
anerkannten außerpreußischen deutschen Oberrealschule besitzt, erwirbt# 
das Reifezeugnis eines Realgymnasiums durch Ablegung einer Prüfung 
im Loateinischen.
	        
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