Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

114 Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner. 
Aachweis der Primareife seitens früherer Ober- 
sekundaner einer höheren Lehranstalt. 
Berlin, den 4. November 1908. 
Es sind neuerdings verschiedene Fälle zu meiner Kenntnis 
gelangt, in denen früheren Obersekundanern höherer Lehranstalten, 
welche die Schule verlassen hatten, ohne die Versetzung nach Unter- 
prima zu erreichen, nach einiger Zeit privater Vorbereitung gestattet 
worden ist, mitten in dem auf ihren Abgang von der Schule 
folgenden Halbjahre die Prüfung behufs Nachweises der Reife für 
die Prima auf Grund des Runderlasses vom 11. November 1893 — 
U II. 2368 — (Zentrbl. 1894 S. 269) bezw. vom 8. Juli 1902 
— U II. 1466 — (Zentrbl. S. 537) abzulegen. 
Ein derartiges Verfahren steht nicht im Einklang mit der 
Bestimmung des dort angezogenen Erlasses vom 29. Oktober 1874 
— U II. 5472 —, nach welcher früheren Schülern einer höheren 
Lehranstalt die Darlegung der Reife für die Prima nur nach Ablaus 
derjenigen Zeit zu gestatten ist, welche sie auf der Schule zu diesem 
Zwecke gebraucht haben würden. Der Schlußsatz aber dieses Er- 
lasses, der von den in außerordentlichen Fällen zulässigen Ausnahmen 
von der Regel handelt, kann nach seinem Zusammenhange wie nach 
seinem Wortlaute an sich nicht als geeignet anerkannt werden, das 
in Rede stehende Verfahren zu rechtfertigen. 
Ich nehme daher Veranlassung, entsprechend der grundsätzlichen 
Anschauung, welche auch dem § 9 der Bestimmungen über die Ver- 
setzungen der Schüler vom 25. Oktober 1901 — U II 3389 — 
(Zentrbl. S. 879) zugrunde liegt, ausdrücklich festzustellen, daß, wer 
am Schlusse des Lehrganges der Obersekunda die Schule verläßt, 
ohne in die Unterprima versetzt zu sein, zur Prüfung behufs Nach- 
weises der Primareife als sogenannter Extraneer frühestens gegen 
den Schluß des auf den Abgang von der Schule folgenden Halb- 
jahres zugelassen werden kann. 
Demgemäß ist in Zukunft gleichmäßig zu verfahren. Sollte 
das Königliche Provinzial-Schulkollegium in besonderen Fällen eine 
Abweichung von dieser Bestimmung zu befürworten für angezeigt 
erachten, so ist darüber hierher zu berichten. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Im Auftrage: Althoff.
	        
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