Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung. 115
Form der Seugnisse über die bestandene Schlußprüfung
an den sechsstusigen höheren Sschulen.
Berlin, den 11. Juni 1904.
Unter Hinweis auf die Abänderungen, welche der § 90 der
Deutschen Wehrordnung und das zu diesem gehörige Muster 18 durch
die neuerdings in Nr. 15 des Zentrbl. für das Deutsche Reich unter
dem 8. April d. Is. veröffentlichte Novelle erfahren haben"), veranlasse
ich die Königlichen Provinzial-Schulkollegien darauf zu halten, daß
die in der Ordnung der Reifeprüfung vom 27. Oktober 1901 und
in den Bestimmungen über die Schlußprüfung vom 29. Oktober 1901
sowie in deren Anlagen vorgesehene Unterscheidung von Reifeprüfungen
(an den neunstufigen höheren Schulen) und Schlußprüfungen (an den
nur sechsstufigen) gleichmäßig durchgeführt wird.
Gleichzeitig nehme ich Anlaß, betreffs der den Schülern von
militärberechtigten höheren Privatschulen nach dem Bestehen der Schluß-
prüfung auszustellenden Zeugnisse folgendes zu bemerken:
In zahlreichen Fällen der bezeichneten Art würde an sich die
Aushändigung eines nach Muster 18 zu § 90 der Wehrordnung aus-
gestellten Zeugnisses über die wissenschaftliche Befähigung für den
einjährigfreiwilligen Dienst genügen. Wird es aber für angezeigt
erachtet, den betreffenden Schülern eingehendere Zeugnisse mitzugeben,
so sind diese in allem Wesentlichen nach dem den Bestimmungen über
die Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen (Progym-
nasien, Realprogymnasien und Realschulen) beigefügten Vordrucke
mit der Maßgabe auszustellen, daß
1. in der Ülberschrift die in Klammern stehenden Worte: „Prüfung
der Reife für die Obersekunda“ und
*) In § 90, k# ist zu den Worten „der zweiten Klasse“ solgende Fußnote
gesetzt worden: „d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der Untersekunda (nach
weitverbreiteter Bezeichnung) bei Vollanstalten“;
in § 90, 2b ebenso zu den Worten „der ersten Klasse“ die Fußnote:
„d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen
Nichtvollanstalten“;
in § 90, 2c ist hinter „Reifeprüfung“ eingeschaltet: „(Schlußprüfung)“;
in § 90, 4 Absatz 1 sind die Worte „Reifezeugnisse für die erste Klasse"
ersetzt durch: „Zugnisse der Reife für die erste Klasse“ und
ebenda Absatz 2 hinter „Reifezeugnissen“ die Worte eingeschaltet: „Zeug-
nissen über die bestandene Schlußprüfung“.
5 900, 8 ist gestrichen.
Im Muster 18 zu § 90, 4 ist „Entlassungsprüfung“ ersetzt durch „Reife-
prüfung (Schlußprüfung)“. g