138 Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
Berlin, den 10. März 1910.
Zum Berichte vom 22. Februar 1910.
— — — Es wird zu erwägen sein, ob nicht die dem Linearzeichnen
zugewiesene Aufgabe nutzbringender als bisher gelöst werden
kann, wenn dieses Unterrichtsfach in engere Beziehung zu dem mathematischen
und zu dem Zeichenunterricht gebracht wird. Eine solche
Teilung des Linearzeichnens und eine Angliederung seines theoretischen
Teiles an den mathematischen und des praktischen Teiles an den obligatorischen
Zeichenunterricht lag auch in der Absicht des Erlasses
vom 14. September 1908 — UI 2744 (Zentrbl. S. 793) —.
Dem Zwecke dieses Erlasses würde vielleicht auch dann entsprochen
werden können, wenn die den beiden Seiten des Linearzeichnens zugewiesene
Lehraufgabe schon innerhalb der 5 bezw. 2 Pflichtstunden
Erledigung fände, die nach den Lehrplänen von 1901 dem mathematischen
und dem Zeichenunterricht eingeräumt sind. In diesem
Falle würde in den beiden Klassen 0 III und Ull eine Verteilung
des Lehrpensums des Linearzeichnens in der Weise eintreten müssen,
daß das geometrische Darstellen einfacher Körper in schräger und in
normaler Parallelprojektion mit Schnitten und Abwicklungen, so wie
es bisher schon in dem mathematischen Lehrplan der Ull an Realanstalten
vorgesehen war, im Anschluß an den stereometrischen Unterricht
behandelt würde, während auf das Maßstabzeichnen und das
geometrische Darstellen einfacher Geräte und Architekturformen
in verschiedenen Ansichten in jedem der beiden Jahre etwa ein Viertel
der für den obligatorischen Zeichenunterricht angesetzten Zeit zu verwenden
wäre. In entsprechender Weise würden auf der Oberstufe die
spezielle darstellende Geometrie, die Schattenlehre und Perspektive einen
wesentlichen Teil des mathematischen Pensums bilden, die malerische
Perspektive und Schattenkonstruktion aber wie auch die projektivische
und perspektivische Darstellung von Geräten und Gebäudeteilen, von
Eisenkonstruktionen, einfachen Maschinenteilen sowie einfache Terrainaufnahmen
eine Aufgabe des obligatorischen Zeichenunterrichtes sein
(ogl. auch den Erlaß vom 7. Februar 1910 U LIV 5105 Ull. Ulll —
Zentrbl. S. 318 —). — — —
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Im Auftrag: Köpke.
An
das Königliche Provinzialschulkollegium zu N.
U II 10449.