Contents : Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

138  Wahlfreies  Linearzeichnen  an  den  Realanstalten.

Wahlfreies  Linearzeichnen  an  den  Realanstalten.

Berlin,  den  10.  März  1910.
Zum  Berichte  vom  22.  Februar  1910.

—  —  —  Es  wird  zu  erwägen  sein,  ob  nicht  die  dem  Linearzeichnen
  zugewiesene  Aufgabe  nutzbringender  als  bisher  gelöst  werden
kann,  wenn  dieses  Unterrichtsfach  in  engere  Beziehung  zu  dem  mathematischen
  und  zu  dem  Zeichenunterricht  gebracht  wird.  Eine  solche
Teilung  des  Linearzeichnens  und  eine  Angliederung  seines  theoretischen
Teiles  an  den  mathematischen  und  des  praktischen  Teiles  an  den  obligatorischen
  Zeichenunterricht  lag  auch  in  der  Absicht  des  Erlasses
vom  14.  September  1908  —  UI  2744  (Zentrbl.  S.  793)  —.
Dem  Zwecke  dieses  Erlasses  würde  vielleicht  auch  dann  entsprochen
werden  können,  wenn  die  den  beiden  Seiten  des  Linearzeichnens  zugewiesene
  Lehraufgabe  schon  innerhalb  der  5  bezw.  2  Pflichtstunden
Erledigung  fände,  die  nach  den  Lehrplänen  von  1901  dem  mathematischen
  und  dem  Zeichenunterricht  eingeräumt  sind.  In  diesem
Falle  würde  in  den  beiden  Klassen  0  III  und  Ull  eine  Verteilung
des  Lehrpensums  des  Linearzeichnens  in  der  Weise  eintreten  müssen,
daß  das  geometrische  Darstellen  einfacher  Körper  in  schräger  und  in
normaler  Parallelprojektion  mit  Schnitten  und  Abwicklungen,  so  wie
es  bisher  schon  in  dem  mathematischen  Lehrplan  der  Ull  an  Realanstalten
  vorgesehen  war,  im  Anschluß  an  den  stereometrischen  Unterricht
  behandelt  würde,  während  auf  das  Maßstabzeichnen  und  das
geometrische  Darstellen  einfacher  Geräte  und  Architekturformen
in  verschiedenen  Ansichten  in  jedem  der  beiden  Jahre  etwa  ein  Viertel
der  für  den  obligatorischen  Zeichenunterricht  angesetzten  Zeit  zu  verwenden
  wäre.  In  entsprechender  Weise  würden  auf  der  Oberstufe  die
spezielle  darstellende  Geometrie,  die  Schattenlehre  und  Perspektive  einen
wesentlichen  Teil  des  mathematischen  Pensums  bilden,  die  malerische
Perspektive  und  Schattenkonstruktion  aber  wie  auch  die  projektivische
und  perspektivische  Darstellung  von  Geräten  und  Gebäudeteilen,  von
Eisenkonstruktionen,  einfachen  Maschinenteilen  sowie  einfache  Terrainaufnahmen
  eine  Aufgabe  des  obligatorischen  Zeichenunterrichtes  sein
(ogl.  auch  den  Erlaß  vom  7.  Februar  1910  U  LIV  5105  Ull.  Ulll  —
Zentrbl.  S.  318  —).  —  —  —

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Im  Auftrag:  Köpke.
An
das  Königliche  Provinzialschulkollegium  zu  N.
U  II  10449.