Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen. 139
Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
Berlin, den 30. Januar 1913.
Durch den Erlaß vom 2. Mai 1910 — VII104491III —
(Zentrbl. S. 522) ist die Möglichkeit gegeben, die dem Linearzeichnen
zugewiesenen Lehraufgaben auf den mathematischen und den verbindlichen
Zeichenunterricht unter Fortfall der beiden für das Linearzeichnen
vorgesehenen wahlfreien Stunden zu verteilen. Darnach liegt kein
Grund mehr vor, für die Teilnahme an besonderen wahlfreien Linearzeichenstunden
Erleichterungen zu gewähren. Die Bestimmung zu
Ziffer 5 des Erlasses vom 20. Juli 1904 (Zentrbl. S. 493ff.), wonach
die Schüler der oberen Klassen der Oberrealschulen für die Dauer
ihrer Teilnahme am lateinischen und am wahlfreien Linearzeichenunterricht
vom Unterricht im Freihandzeichnen befreit werden können, wird daher
hiermit aufgehoben.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten
von Trott zu Solz.
An
die Königl. Provinzialschulkollegien.
U6816!.