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Aufspeicherung einer solchen Quantität Futtermittel, dass nicht
nur der eigene gewöhnliche Bedarf über den Winter bis zur
nächsten Futterernte gedeckt, sondern überdies noch die Aufstellung
und Ueberwinterung einer den gewöhnlichen Stand um
ein Beträchtliches übersteigenden Anzahl von Thieren ermöglicht
sein wird.“
Der wirthschaftliche Individualismus macht sich hier auch
von seiner letzten durchsichtigen Hülle frei. Freilich kann er
sich mit der üblichen Formel decken, dass die Störung des normalen
Güterumlaufs von der Gegenseite ausging und dass in der
so geschaffenen Zwangslage jeder sich selbst der nächste sein
müsse.
Betrachten auch wir hier kurz das Futterausfuhrverbot aus
dem Gesichtspunkte öconomischer Erwägungen, so haben wir folgende
Hauptdaten unseren Folgerungen zu Grunde zu legen. Die
Heueinfuhr nach dem Deutschen Reiche betrug im ersten Semester
des Jahres 1893 431,487 Metercentner gegen 226,188 im gleichen
Zeitraum des Vorjahres, hievon aus Ungarn allein 176,413 gegen
94,859 im Vorjahr. Rechnet man noch hinzu den beträchtlich
gesteigerten Export anderer Futtermittel aus Oesterreich-Ungarn,
so wird man sich der Erkenntniss nicht verschliessen können,
dass ceteris paribus Oesterreich-Ungarn mit den auch in Deutsch-"land
vorhandenen localen Differenzen mindestens ein ebenso grosses
Interesse daran hatte, seine Futtermittel gegen den Abfluss zu
sichern, wie das Deutsche Reich; gesteigert wird dieses Interesse
aber dort durch den Umstand, dass Oesterreich-Ungarn nach
Deutschland dauernd beträchtlich exportirte, während Deutschland
— jedenfalls Oesterreich-Ungarn gegenüber — nur als Importmarkt
in Betracht kam.
Aus dem ÖOeconomischen ins Juristische übertragen, ist also
die Sachlage dahin zu fassen: das Deutsche Reich hat ohne ersichtlichen
Zwang sich von einer vertragsmässigen Verbindlichkeit
losgelöst, deren Bestand auf die Dauer vorwiegend seiner Interessen-