Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Aufspeicherung  einer  solchen  Quantität  Futtermittel,  dass  nicht
nur  der  eigene  gewöhnliche  Bedarf  über  den  Winter  bis  zur
nächsten  Futterernte  gedeckt,  sondern  überdies  noch  die  Aufstellung
  und  Ueberwinterung  einer  den  gewöhnlichen  Stand  um
ein  Beträchtliches  übersteigenden  Anzahl  von  Thieren  ermöglicht
  sein  wird.“

Der  wirthschaftliche  Individualismus  macht  sich  hier  auch
von  seiner  letzten  durchsichtigen  Hülle  frei.  Freilich  kann  er
sich  mit  der  üblichen  Formel  decken,  dass  die  Störung  des  normalen
  Güterumlaufs  von  der  Gegenseite  ausging  und  dass  in  der
so  geschaffenen  Zwangslage  jeder  sich  selbst  der  nächste  sein
müsse.

Betrachten  auch  wir  hier  kurz  das  Futterausfuhrverbot  aus
dem  Gesichtspunkte  öconomischer  Erwägungen,  so  haben  wir  folgende
  Hauptdaten  unseren  Folgerungen  zu  Grunde  zu  legen.  Die
Heueinfuhr  nach  dem  Deutschen  Reiche  betrug  im  ersten  Semester
des  Jahres  1893  431,487  Metercentner  gegen  226,188  im  gleichen
Zeitraum  des  Vorjahres,  hievon  aus  Ungarn  allein  176,413  gegen
94,859  im  Vorjahr.  Rechnet  man  noch  hinzu  den  beträchtlich
gesteigerten  Export  anderer  Futtermittel  aus  Oesterreich-Ungarn,
so  wird  man  sich  der  Erkenntniss  nicht  verschliessen  können,
dass  ceteris  paribus  Oesterreich-Ungarn  mit  den  auch  in  Deutsch-"land
  vorhandenen  localen  Differenzen  mindestens  ein  ebenso  grosses
Interesse  daran  hatte,  seine  Futtermittel  gegen  den  Abfluss  zu
sichern,  wie  das  Deutsche  Reich;  gesteigert  wird  dieses  Interesse
aber  dort  durch  den  Umstand,  dass  Oesterreich-Ungarn  nach
Deutschland  dauernd  beträchtlich  exportirte,  während  Deutschland
  —  jedenfalls  Oesterreich-Ungarn  gegenüber  —  nur  als  Importmarkt
  in  Betracht  kam.

Aus  dem  ÖOeconomischen  ins  Juristische  übertragen,  ist  also
die  Sachlage  dahin  zu  fassen:  das  Deutsche  Reich  hat  ohne  ersichtlichen
  Zwang  sich  von  einer  vertragsmässigen  Verbindlichkeit
losgelöst,  deren  Bestand  auf  die  Dauer  vorwiegend  seiner  Interessen-